Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenprüfung, wenn Entstehung eines Betriebs zweifelhaft

 

Leitsatz (NV)

Ziel einer Außenprüfung kann auch die Frage sein, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Durch die Außenprüfung sollen gerade solche Sachverhalte geprüft werden können, wo selbst das Entstehen eines Betriebs noch zweifelhaft ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 193 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a) Das angefochtene Urteil des Finanz gerichts (FG) beruht nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) darauf aufmerksam, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91 (BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936) nochmals die vom FG und Kläger angeführte Entscheidung vom 23. Oktober 1990 VIII R 45/88 (BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278) bestätigt hat, daß Ziel einer Außenprüfung auch die Frage sein kann, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält. Der erkennende Senat hatte -- wie das FG zutreffend ausgeführt hat -- dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278 zugestimmt. Damit war die Aussage des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79 (BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208) klargestellt, es müsse "bei Erlaß der Prüfungsanordnung auch nach dem Verhalten des Steuerpflichtigen feststehen", daß er "tatsächlich einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder tatsächlich freiberuflich tätig war". Der Erlaß einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) setzt lediglich voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für eine gewerbliche Betätigung vorliegen, d. h., es darf nicht ausgeschlossen sein, daß eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (Senatsurteil in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936, sowie BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 I B 123/94, BFH/NV 1995, 864; vom 19. Februar 1996 VIII B 4/95, BFH/NV 1996, 660; vom 19. Februar 1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686). Auch der Begriff des Steuerpflichtigen in § 193 Abs. 1 AO 1977 fordert nicht, daß die Steuerschuld dem Grunde nach feststehen muß und eine Außenprüfung nur noch zur Ermittlung ihrer Höhe zulässig ist. Denn Zweck der Vorschriften über die Außenprüfung ist es, die Prüfung auch solcher Sachverhalte zu ermöglichen, wo selbst die Entstehung eines Betriebes noch zweifelhaft ist (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90, BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG im angefochtenen Urteil ausgegangen. Ob die vom FG vorgenommene Würdigung des Sachverhalts zwingend oder zutreffend ist, ist indes für die Frage der Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt daher auch keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.

b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH ist auch nicht darin zu sehen, daß das FG für den Streitfall ausgeführt hat, jedenfalls sei dem Begründungserfordernis mit der Beschwerdeentscheidung genügt. Abgesehen davon, daß der Kläger die zur Bezeichnung dieses Zulassungsgrundes notwendige Auseinandersetzung von dem FG zugrundeliegenden Rechtsgrundsätzen mit davon abweichenden des BFH unterlassen hat, hat das FG seinem Urteil gerade die Grundsätze zugrunde gelegt, die der BFH in seinen Urteilen vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) und in BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278 aufgestellt hat. In der Beschwerdeentscheidung ist aber ausdrücklich festgehalten, daß für die Prüfung ein besonderer Anlaß bestand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Fundstellen, die er aus dem BFH-Urteil in BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278 übernommen hat.

c) Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Ausgehend von der hier maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 34) kam es gerade nicht darauf an, ob -- wie der Kläger behauptet hatte -- das FA erklärt hat, daß sich die Prüfung nicht auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erstrecken sollte. Denn insoweit wäre ein Begründungsmangel -- wie das FG ausgeführt hat -- durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden. Auch wäre der Umfang der auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angeordneten Prüfung nach der Ansicht des FG jedenfalls durch eine nur mündliche Erklärung nicht wirksam eingeschränkt worden. Im übrigen kann die Revision entsprechend § 126 Abs. 4 FGO auch schon deshalb nicht zugelassen werden, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es stand der Oberfinanzdirektion als der Beschwerdebehörde nämlich frei, die etwa auf gewerbliche Einkünfte beschränkte Prüfung auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erstrecken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422198

BFH/NV 1997, 633

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