Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellungen
Leitsatz (NV)
Gegenvorstellungen wegen fehlerhafter Feststellung.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Durch Urteile vom 12. Dezember 1996 hat der Senat die Klagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) -- V R 22/93 -- und der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -- V R 23/93 -- als unbegründet zurückge wiesen.
Mit Schreiben gleichen Inhalts vom 27. März 1997 erheben Kläger und Klägerin Gegenvorstellung. Sie führen zur Begründung u. a. aus, der Senat sei bei der Würdigung der Gegebenheiten davon ausgegangen, daß das Finanzgericht (FG) aus acht im einzelnen bezeichneten Sachverhalten keine fehlerhaften Schlußfolgerungen gezogen habe. Drei dieser Sachverhalte (Sachverhalte 1, 4, 6) seien unstreitig. Hinsichtlich der übrigen Sachverhalte werden die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen angegriffen (Sachverhalte 2, 5, 8) oder es wird geltend gemacht, die Feststellungen des FG seien falsch (Sachverhalte 3, 7).
Ohne ausdrücklich Anträge zu stellen, bringen Kläger und Klägerin zum Ausdruck, es sei Gegenvorstellung geboten, weil sie be absichtigten, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Entscheidungsgründe
1. Wegen der gleichen Begründungen erachtet es der Senat für zweckmäßig, die Gegenvorstellungen gegen die Urteile in dem Verfahren V R 22/93 (Klage des Klägers gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 1985 und 1986) in dem Verfahren V R 23/93 (Klage der Klägerin gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 1984 bis 1986) zur einheitlichen Entscheidung unter dem Aktenzeichen V R 22, 23/93 zu verbinden (§73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2. Die Gegenvorstellungen sind unzulässig.
a) Da die Finanzgerichtsordnung eine förmliche Gegenvorstellung nicht vorsieht, ist sie als außerordentlicher nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung materiell und/oder formell rechtskräftiger Entscheidungen begehrt wird, nur in Ausnahmefällen statthaft und zulässig (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. August 1996 VII S 7/96, BFH/NV 1997, 135, und vom 1. August 1996 XI S 35--42/96, BFH/NV 1997, 132). Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein (vgl. BFH-Beschluß vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, m. w. N.), wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird (vgl. BFH- Beschluß vom 6. August 1996 VII S 8/96, Juris-Dok 687736) oder wenn geltend gemacht wird, daß die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57).
b) Dazu enthalten die Begründungen für die hier zu beurteilenden Gegenvorstellungen keine geeigneten Anhaltspunkte. Vielmehr wird die Richtigkeit der Sachentscheidung angegriffen und es werden die für den Senat bindenden (§118 Abs. 2 FGO) Tatsachenfeststellungen des FG beanstandet, obwohl keine zulässigen und geeigneten Verfahrensrügen erhoben worden waren.
Diese und die übrigen Ausführungen gegen die sachliche Richtigkeit der angegriffenen Urteile sind zur Aufhebung oder Änderung eines Revisionsurteils durch Gegenvorstellung nicht geeignet.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
Fundstellen