Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Richterablehnung
Leitsatz (NV)
1. Mißbräuchlich abgelehnte Richter dürfen an der Entscheidung über zulässige Anträge wegen Befangenheit anderer Richter mitwirken.
2. Ein Richter ist nicht verpflichtet, ein Rechtsgespräch über materiell-rechtliche Fragen zu führen, auf die es wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht ankommen kann.
Normenkette
FGO § 51
Tatbestand
In der Streitsache des Klägers, Antragstellers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1983 lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22.Oktober 1991 den Richter am Finanzgericht (FG) Dr.A und die Vorsitzende Richterin am FG B wegen Befangenheit ab.
Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, zu der Berichtigungsanträge nicht eingegangen sind, begründete der Prozeßbevollmächtigte die Ablehnungsanträge wie folgt:
,,Der Berichterstatter habe während seines Klagebegründungsvortrages die Arme verschränkt, zur Decke geblickt und die Nase gerümpft. Daraus schließe er auf Befangenheit und Voreingenommenheit. Er hat es auch abgelehnt, ein Rechtsgespräch zu führen."
Zur Ablehnung der Richterin B führte der Prozeßbevollmächtigte aus: ,,Die Vorsitzende wird abgelehnt, weil sie das Verhalten des Berichterstatters hingenommen hat."
Vor dem Beschluß über die Ablehnungsgesuche gegen die Richter B und Dr.A hat eine von den Prozeßbevollmächtigten Unterbevollmächtigte den gesamten Senat abgelehnt. Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert und sich für nicht befangen erklärt.
Durch Beschluß hat das FG in der mündlichen Verhandlung die Ablehnungsgesuche als unbegründet abgewiesen. Aus der vorgetragenen Körperhaltung des Richters am FG Dr.A, so führte das FG zur Begründung aus, rechtfertige sich nicht die Befürchtung einer Voreingenommenheit. Auch habe kein Grund bestanden, wegen der vorgetragenen Körperhaltung einzuschreiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluß vom 22.Oktober 1991 aufzuheben und den Ablehnungsgesuchen stattzugeben. Der Beschluß sei auch deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung die ehrenamtlichen Richter C und D mitgewirkt hätten, obwohl über den Befangenheitsantrag gegen den Senat noch nicht entschieden gewesen sei.
Der Beklagte, Antragsgegner, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der angefochtene Beschluß über die Ablehnung der Richter B und Dr.A ist nicht deshalb fehlerhaft, wei daran die ehrenamtlichen Richter C und D mitgewirkt haben. Sie waren gesetzliche Richter nach § 4, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und mußten an dem Beschluß über die Richterablehnung mitwirken, weil dieser aufgrund mündlicher Verhandlung erging (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 21. Mai 1992 V B 232/91, BFHE 168, 22, BStBl II 1992, 845). Sie sind es geblieben, obwohl der Kläger vor der Entscheidung über die Ablehnung der Richter B und Dr.A den gesamten Senat abgelehnt hatte und obwohl darüber noch nicht entschieden worden war. Die Ablehnung des gesamten Senats war rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig, wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom heutigen Tag (V B 234/91, NV) bestätigt hat. Eine mißbräuchliche Ablehnung von Richtern ist unbeachtlich. So wie sie über die Hauptsache entscheiden müssen (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 2. November 1960 2 BvR 473/60, BVerfGE 11, 343, 348; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 1972 II B 34/71, BFHE 105, 337, BStBl II 1972, 576; vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638 und vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627), dürfen sie auch an der Entscheidung über zulässige Ablehnungsanträge gegen andere Richter des Senats mitwirken.
2. Die Entscheidung ist auch nicht wegen der Mitwirkung der Richterin am FG E und des Richters am FG F fehlerhaft. Selbst wenn der Senat wegen der Mitwirkung dieser Richter, wie der Senat in anderem Zusammenhang (in dem Beschwerdeverfahren V B 233/91, Beschluß vom 21.5. 1992, NV) gerügt hat, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein sollte, ist die Vorentscheidung deswegen nicht aufzuheben. Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht darf der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts).
3. Die Ablehnungsanträge sind nicht begründet.
Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 51 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung). Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m.w.N.).
a) Das im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.Oktober 1991 bezeichnete Verhalten des Richters am FG Dr.A ist bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprechen, daß das Verhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht.
Die gerügte Körperhaltung des Richters Dr.A macht gerade deutlich, daß er die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hat. Der Richter war auch nicht verpflichtet, ein Rechtsgespräch über materiell-rechtliche Fragen zu führen, auf die es wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht ankommen konnte.
b) Da das Ablehnungsgesuch in bezug auf Richter am FG Dr.A sich als unbegründet erweist, konnte die Vorsitzende Richterin B das Verhalten des Berichterstatters hinnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 418502 |
BFH/NV 1993, 731 |