Leitsatz (amtlich)
Hat das FG über die Klage des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise abschlägig entschieden, hat der Steuerpflichtige dieses Urteil mit der Revision angefochten und muß der BFH in diesem Stadium des Hauptverfahrens über den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts entscheiden, so ist bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Revisionsgericht das Urteil des FG nur in beschränktem Umfang überprüfen darf, insbesondere grundsätzlich an den vom FG festgestellten Sachverhalt gebunden ist.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3, § 118
Gründe
Zu entscheiden war über den vom Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids. Seine wegen dieses Bescheides erhobene Klage war vom FG abgewiesen worden. Zur Frage, ob und ggf. inwieweit bei der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der voraussichtliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen war, hat der Senat folgendes ausgeführt: Hat das FG über die Klage des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise abschlägig entschieden, hat der Steuerpflichtige gegen dieses Urteil Revision eingelegt und muß der BFH in diesem Stadium des Hauptverfahrens über einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids entscheiden, so kann bei der Überprüfung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO nicht außer Betracht bleiben, daß das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zur Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils berechtigt, insbesondere grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Daß diesem Umstand auch für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Bedeutung zukommt, folgt aus dem Zweck des Aussetzungsverfahrens. Dieses ist ein Nebenverfahren, in dem vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll. In diesem Verfahren dürfen daher keine Umstände verwertet werden, deren Berücksichtigung dem Gericht bei der Gewährung des endgültigen Rechtsschutzes im Hauptverfahren verwehrt ist. Hat das FG der Klage des Steuerpflichtigen nicht voll entsprochen, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsaktes nur dann bestehen, wenn unter Berücksichtigung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit des angefochtenen Urteils ernstlich damit gerechnet werden kann, daß der Verwaltungsakt aufgehoben oder abgeändert wird. Bei voraussichtlich endgültiger Entscheidung über die Revision (Verwerfung oder Zurückweisung der Revision oder Entscheidung in der Sache) ist der wahrscheinliche Ausgang des Revisionsverfahrens, bei voraussichtlicher Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG der wahrscheinliche Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens summarisch zu beurteilen.
Fundstellen
Haufe-Index 70638 |
BStBl II 1974, 114 |
BFHE 1974, 498 |