Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Es reicht zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn die Klägerin gegen die finanzgerichtliche Entscheidung, nach der sie zu Recht mit Umsätzen aus dem Betrieb einer Putenzucht in Höhe des regelmäßigen Steuersatzes besteuert worden war, als Verfahrensfehler einwendet, das FG habe den Sachverhalt nur lückenhaft ermittelt und die Grundstückseigentümer nicht als Zeugen vernommen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) besteuerte Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus dem Betrieb einer Putenzucht in den angefochtenen Steuerbescheiden für 1986 bis 1990 mit dem regelmäßigen Steuersatz, weil die Klägerin ihre Umsätze nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§24 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) ausgeführt habe.
Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung und führte zur Begründung der insoweit abgewiesenen Klage u. a. aus, die Klägerin habe nicht über ausreichende von ihr selbst bewirtschaftete Flächen verfügt, die für die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorausgesetzt werden. Eine von ihr gepachtete Fläche habe sie, wie das FG weiter ausführte, nicht selbst bewirtschaftet. Sie habe auch kein Bewirtschaftungsrisiko getragen. Aufgrund der glaubhaften Aussage eines Zeugen und der damit vereinbaren Einlassung der Klägerin habe das Gericht die Überzeugung erlangt, der Landwirt A habe die ihm überlassenen Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet, weil er die Betriebskosten dafür getragen und die erzielte Ernte selbst verwertet habe.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision und beruft sich dafür auf die in §115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Zulassungsgründe.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keine Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet.
a) Nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es muß eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und konkret ausgeführt werden, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse des Rechts klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, z. B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/ NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage hervorgehoben, an deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit bestehen könnte.
b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil sie entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH nicht so genau bezeichnet hat, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Klägerin bezeichnet keine Abweichung, sondern behauptet sie nur. Durch die Darlegung, daß die Entscheidung des FG unrichtig sei, genügt die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
c) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern begehrt (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hat sie zwar unvollständige Sachverhaltsermittlung, damit einen Verstoß gegen §96 Abs. 1 FGO, durch das FG gerügt. Die nicht näher erläuterten Hinweise auf "die fehlende Beweiserhebung bei den Grundeigentümern" und eine "nur lückenhafte" Sachverhaltsermittlung reichen aber nicht aus.
Die Klägerin hätte bezeichnen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53), zu welchen Beweisthemen Zeugen hätten vernommen oder Akten hätten beigezogen werden müssen, welche Ergebnisse eine Beweiserhebung hätte erbringen können und weshalb dies nach der insofern maßgebenden Rechtsauffassung des FG für die angegriffene Entscheidung hätte bedeutsam sein können. Die Klägerin hat auch nicht erläutert, weshalb sie entsprechende Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt hat oder weshalb ihr dies nicht möglich gewesen war.
Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. In ihr wird im wesentlichen nur ein Beweismittel genannt.
Fundstellen
Haufe-Index 67232 |
BFH/NV 1998, 982 |