Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005
Leitsatz (NV)
Die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BFH-Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02, BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574, und BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008, 604).
Normenkette
AO §§ 165, 351 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3, § 10d Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 4 K 433/07) |
Gründe
Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Entgegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründungsschrift vertretenen Auffassung ist keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 verfassungsgemäß ist, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2006 war bestandskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift enthielt er keinen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Zwar enthielten frühere Einkommensteuerfestsetzungen der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1993 Vorläufigkeitsvermerke, u.a. auch hinsichtlich der gemäß § 10 Abs. 3 EStG beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Der Vorläufigkeitsvermerk entfiel jedoch gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO bereits im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 26. September 2000. Wegen der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 6. Dezember 2005 konnte der nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geänderte Bescheid vom 21. September 2006 gemäß § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reichte, mithin in Höhe eines Betrags von 9 DM.
2. Im Übrigen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 durch die Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) den Gesetzgeber erst für Veranlagungszeiträume ab 2005 verpflichtet, den Abzug von Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge neu zu regeln. Der beschließende Senat hat im Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02 (BFHE 216, 47, BStBl II 2007, 574) erkannt, dass durch das Alterseinkünftegesetz keine Änderung hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 3 EStG eingetreten ist. Im Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (Deutsches Steuerrecht 2008, 604, Der Betrieb 2008, 789) schließlich hat das BVerfG entschieden, dass Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sind. Gleichwohl bleiben § 10 Abs. 3 EStG sowie die Nachfolgeregelungen bis 31. Dezember 2009 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, bis 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen.
3. Die von den Klägern weiter gestellte Frage, ob "die Änderung eines Bescheids nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG und die im Einspruchsverfahren beantragte Berichtigung von materiellen Fehlern gemäß § 177 Abs. 2 AO dazu führen kann, dass die Rechtskraft eines früheren Bescheids gemäß § 351 AO entgegensteht", kann nur im Sinne der Entscheidung des Finanzgerichts beantwortet werden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 351 Abs. 1 AO können Änderungsbescheide --wenn wie im Streitfall keine Änderungsvorschrift greift-- nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.
Fundstellen