Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (NV)

1. Ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei und einem Richter kann die Ablehnung des Richters durch die Partei nur begründen, wenn es zu der Besorgnis Anlaß gibt, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können.

2. Hat eine Partei in einem Erörterungstermin (§ 79 Satz 2 FGO) weder einen Ablehnungsgrund gegen den Richter geltend gemacht noch sich geweigert, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen, so verliert sie das Ablehnungsrecht.

3. Mit der Beschwerde gegen einen Beschluß des FG, durch den ein Befangenheitsantrag abgelehnt wird, können keine neuen Ablehnungsgründe vorgebracht werden.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen Äußerungen eines Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch einer Partei die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.05.1991 - IV B 48/90 (NV); BFH/NV 1992, 395

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132520

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