Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist auch dann statthaft, wenn wegen des niedrigen Streitwerts der Hauptsache zwar nicht unmittelbar Streitwertrevision beim BFH eingelegt werden kann, die Hauptsache aber dadurch an den BFH gelangen kann, daß die Revision zugelassen wird oder der Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts eine zulassungsfreie Revision einlegen kann.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, §§ 116, 142; BFH-EntlG Art. 1 Nr. 5 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erstrebt in einer Klage vor dem Finanzgericht (FG) den Erlaß der Körperschaftsteuer 1976, des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer 1976, der Ergänzungsabgabe 1976 sowie der Vermögensteuer 1977 bis 1979 im Gesamtbetrag von 2 863 DM. Bei Erhebung der Klage beantragte der Antragsteller, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
Das FG lehnte den Antrag ab.
Gegen die Entscheidung des FG wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82 (BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600) ist gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann. In dem genannten Fall handelte es sich bei dem zugehörigen Hauptsacheverfahren um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), in welchem das FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlG) durch unanfechtbaren Beschluß entschieden hatte. Die zugehörige Hauptsache kann im Fall des Antragstellers aber an den BFH gelangen. Unterliegt der Antragsteller vor dem FG, kann er zwar gegen eine seine Klage abweisende Entscheidung nicht unmittelbar Streitwertrevision beim BFH einlegen, da der Wert des Streitgegenstandes offensichtlich weniger als 10 000 DM beträgt (Art. 1 Nr. 5 Satz 1 BFH-EntlG). Die Hauptsache kann jedoch dadurch an den BFH als Revisionsgericht gelangen, daß die Revision vom FG oder auf Beschwerde hin vom BFH aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zugelassen wird oder der Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 FGO einlegen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 74440 |
BStBl II 1983, 644 |
BFHE 1983, 520 |