Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Revisionszulassung wegen fehlender Divergenz
Leitsatz (NV)
- § 9 Abs. 2 VwZG betrifft nicht die Wirksamkeit der Zustellung, sondern lediglich den Lauf von zustellungsabhängigen Fristen (keine Abweichung zu dem Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 37/95, BFHE 184, 232, BStBl II 1998, 266).
- Die Entscheidung, dass der auf den Kläger entfallende Gewinn eindeutig bestimmt sei und damit als Besteuerungsgrundlage in den Einkommensteuer-Bescheid übernommen werden könne, steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 29/98, BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592, BFH/NV 1999, 1150).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; VwZG § 9 Abs. 2
Gründe
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. des Finanzgerichts (FG) liegen nicht vor. Die Änderungsbescheide sind von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassen und bekannt gegeben worden. Die Änderungsbescheide wurden von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Ob die Bescheide rechtmäßig in das Verfahren eingeführt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts.
3. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
a) Eine Abweichung zu dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 37/95 (BFHE 184, 232, BStBl II 1998, 266) ist nicht gegeben. In diesem Fall war zu entscheiden, ob die in § 68 Satz 2 FGO a.F. bezeichnete Monatsfrist zu laufen begann. Im Streitfall hingegen wurde die Frist eingehalten. Erhält der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück, bleibt die Zustellung nicht unwirksam; lediglich die in § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) genannten Fristen werden nicht in Gang gesetzt. § 9 Abs. 2 VwZG betrifft nicht die Wirksamkeit der Zustellung, sondern lediglich den Lauf von zustellungsabhängigen Fristen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 9 VwZG Tz. 3).
b) Eine Abweichung besteht auch nicht zu dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 29/98 (BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592, BFH/NV 1999, 1150). Entgegen der Auffassung der Kläger hat das FG nicht die Auffassung vertreten, dass die Feststellung der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters an den Einkünften einer KG und die Feststellung der Einkünfte aus dem Sonderbetriebsvermögen nicht selbständige Feststellungen seien. Es hat lediglich entschieden, dass der auf den Kläger entfallende Gewinn eindeutig bestimmt sei und damit als Besteuerungsgrundlage in den Einkommensteuerbescheid übernommen werden könne.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 641334 |
BFH/NV 2001, 1588 |