Leitsatz (amtlich)
Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden ist eine gerichtliche Verfügung im Sinne von § 141 Satz 1 FGO.
Normenkette
FGO § 141
Tatbestand
In dem Rechtsstreit des Beschwerdeführers gegen das FA wegen Einkommensteuer legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des FG vom 22. Juni 1966 mit Schriftsatz vom 9. August 1966 Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer für die Jahre 1955 bis 1960 auf 5 593 DM festzusetzen. Außerdem beantragte er, die Frist für die Revisionsbegründung aus bestimmten Gründen zu verlängern. Der stellvertretende Vorsitzende des IV. Senats des BFH gab seine "Zustimmung zum Fristverlängerungsantrag". Die Geschäftsstelle IV des BFH teilte das dem Beschwerdeführer durch Schreiben vom 8. September 1966 mit. Eine Abschrift der Revision wurde dem FA mit Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des IV. Senats des BFH vom 13. September 1966 "zur vorläufigen Kenntnisnahme" übersandt. In dem Schreiben wurde dem FA gleichzeitig mitgeteilt, daß die Begründungsfrist verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1966 nahm der Beschwerdeführer die Revision zurück. Auf Grund der Kostenrechnung vom 9. November 1966 wurden von dem Beschwerdeführer insgesamt 975,40 DM Gerichtskosten angefordert. Darin war für das Revisionsverfahren eine auf die Hälfte ermäßigte Prozeßgebühr in Höhe von 233 DM enthalten. Die wegen der Erhebung dieses Betrages eingelegte Erinnerung wies das FG durch Beschluß vom 16. Februar 1967 zurück. Gegen diesen Beschluß wurde durch den BFH die Beschwerde zugelassen.
Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, für das Revisionsverfahren sei gemäß § 141 Satz 1 FGO eine Gebühr nicht zu erheben. Eine gerichtliche Verfügung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die auf die Hälfte ermäßigte Gebühr ist zu Recht erhoben worden (§ 141 Satz 2 FGO).
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Schreiben an das FA, mit dem eine Abschrift der Revision übersandt worden ist, und die Mitteilung der Geschäftsstelle des BFH über die Fristverlängerung an den Beschwerdeführer Verfügungen im Sinne des § 141 Satz 1 FGO sind. Eine solche Verfügung liegt nämlich bereits in der "Zustimmung zum Fristverlängerungsantrag", d. h. in der Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist. Der Senat hat in der Entscheidung VII B 48/69 vom heutigen Tage, (BStBl II 1969, 623), von der den Ausfertigungen dieser Entscheidung ein retuschierter Abdruck als Bestandteil beigefügt wird, ausgeführt, wie der Begriff der gerichtlichen Verfügung im Sinne von § 141 Satz 1 FGO zu verstehen ist. Danach sind als gerichtliche Verfügung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich solche Entscheidungen eines Gerichtsmitgliedes anzusehen, die der Leitung des Verfahrens dienen sollen. Dazu gehört auch die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist.
Wie der Senat in der genannten Entscheidung VII B 48/69 ausgeführt hat, gibt es zwar in der Rechtsprechung und Literatur Bestrebungen, den Begriff der gerichtlichen Verfügung im Sinne von § 141 Satz 1 FGO einzuengen. Danach sollen insbesondere Maßnahmen des Gerichts, die nicht in einer Beziehung zur späteren Sachentscheidung stehen oder den Prozeß nicht fördern sollen, sowie "geschäftsmäßige" oder "gerichtsinterne" Verfügungen nicht als gerichtliche Verfügungen im Sinne von § 141 Satz 1 FGO angesehen werden. Die Frage, ob solche Einengungen gerechtfertigt sind, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Verlängerung der Revisionsfrist ist auch dann eine gerichtliche Verfügung im Sinne von § 141 Satz 1 FGO, wenn man diesen Auffassungen über die Einengung folgt. Da die Verlängerung der Revisionsfrist Voraussetzung für eine Sachentscheidung ist, wenn die Revisionsbegründung nach Ablauf der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist eingeht (§ 124 Satz 2 FGO), steht sie in einer Beziehung zur späteren Sachentscheidung. Gleichzeitig fördert sie dadurch das Verfahren. Aus dieser Wirkung der Entscheidung über die Verlängerung folgt außerdem, daß sie nicht nur eine "geschäftsmäßige" oder "gerichtsinterne" Verfügung ist.
Fundstellen
Haufe-Index 68302 |
BStBl II 1969, 626 |
BFHE 1969, 263 |