Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Fortbildung des Rechts: Offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (NV)
1. Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen hängen auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln.
3. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit auch dann bejaht werden kann, wenn die Unrichtigkeit aus dem Bescheid selbst nicht ersichtlich ist.
Normenkette
AO 1977 § 129; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Das Finanzgericht (FG) war nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet, beim Rechenzentrum des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) anzufragen, ob bei einer Konzerngesellschaft das EDV-Programm automatisch einen Prüfhinweis erstellt, wenn der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) ergeht. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Jedoch hängen Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Senatsbeschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH NV 1997, 139).
Das FG hatte keine Veranlassung, von sich aus nachzuforschen, ob das EDV-Programm in Bayern derartige Prüfhinweise erstellt, nachdem sich in den Akten kein solcher Hinweis befand und auch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht vorgetragen hatte, ihres Erachtens könne kein bloßer Eingabefehler des Sachbearbeiters vorliegen, weil andernfalls ein derartiger Hinweis erstellt worden sei.
b) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Sie trägt vor, dem Schriftsatz des FA vom 25. Januar 2005 seien ein Bescheidausdruck und ein Ausdruck der Eingabemaske beigefügt gewesen, die nicht an sie übermittelt worden seien. Abgesehen davon, dass ihr eine Kopie des Eingabebelegs bereits mit Schreiben des FA vom 1. September 2004 übersandt wurde, trägt die Klägerin nicht vor, weshalb sie nicht schon bei Erhalt dieses Schriftsatzes die fehlende Übersendung der Anlagen gerügt hat. Da die Versagung rechtlichen Gehörs zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört (z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, BFH/NV 2003, 86), hat die Klägerin durch ihr Schweigen auf die fehlende Übersendung konkludent auf ihr Rügerecht verzichtet. Unabhängig hiervon hat sie nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80).
2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen und Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt es für die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 129 AO 1977 nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH-Urteil vom 22. August 1989 VIII R 110/86, BFH/NV 1990, 205, m.w.N.). An dieser Auffassung hat der BFH trotz der in der Literatur geübten Kritik festgehalten (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Tz. 3 ff.; z.B. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 I R 125/04, BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400, m.w.N.). Einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf es daher nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1615006 |
BFH/NV 2007, 10 |