Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer Erinnerung
Leitsatz (NV)
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst erhoben werden.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1; Anlagen 1 und 2 zu § 11 Abs. 2
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte am 9. November 1981 gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. September 1981 X (VII) 441/78 Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf sie mit Beschluß vom 14. April 1983 V R 174/81 als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten dieses Revisionsverfahrens auf. Den Antrag des Erinnerungsführers, ihm für die Durchführung dieser Revision Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, hatte der BFH mit Beschluß vom 20. Januar 1983 V S 24/81 abgelehnt. Mit Verfügung vom 17. Mai 1983 KostL 480/83 (V R 184/81) setzte der Kostenbeamte des BFH nach einem Streitwert von 371 879 DM die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten auf 4 893 DM fest.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die ihm auferlegte Kostenlast und möchte das gegen die Kostenfestsetzung zulässige Rechtsmittel erheben. Er ist der Auffassung, daß es in dem Verfahren V R 184/81 gar nicht zu einem Verfahrensbeginn habe kommen können, da sein Antrag auf Gewährung von PKH für die Durchführung dieses Verfahrens abgelehnt worden sei. Es fehle die Voraussetzung für einen Verfahrensbeginn, nämlich die Bestellung eines zugelassenen Vertreters. Es sei widersinnig, einen Antrag auf PKH abzulehnen, den Antragsteller gleichwohl mit Verfahrenskosten in Höhe von 4 893 DM zu belasten. Das gleiche gelte für die fehlende zulässige Vertretung, ohne die das Verfahren rechtswirksam gar nicht habe begonnen werden können. Die Revision sei schon automatisch entfallen, weil ihm, dem Erinnerungsführer, die für die Durchführung der Revision beantragte PKH nicht gewährt worden sei. Im übrigen erfordere die rechtswirksame Einlegung der Revision eine anwaltschaftliche Vertretung. Ansonsten hätte ein entsprechender Hinweis ergehen müssen . . .
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, gegebenenfalls auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten. Solche Gründe hat der Erinnerungsführer nicht geltend gemacht. Sein Einwand, eine wirksame Revision sei gar nicht eingelegt worden, richtet sich gegen den Beschluß des BFH vom 14. April 1983 V R 184/81, in dem ihm die Kosten dieses Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Damit kann er aber im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.
Die Erinnerung konnte auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kostenrechnung vom 17. Mai 1983 keine sachlichen Fehler enthält. Der Kostenbeamte hat der Kostenberechnung zutreffend einen Streitwert von 371 879 DM zugrunde gelegt. Wie sich aus dem Urteil des FG vom 24. September 1981 X (VII) 441/78 ergibt, wurde zu Lasten des Erinnerungsführers ein Haftungsbetrag bezüglich der A-GmbH auf 286 626,35 DM und bezüglich der Boutique B-GmbH auf 85 253,53 DM festgesetzt. Daraus errechnet sich ein Gesamthaftungsbetrag von 371 879,88 DM. Der Kostenbeamte hat diesen Betrag in zulässiger Weise auf 371 879 DM abgerundet. Gemäß § 11 Abs. 2 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Für den vorgenannten Streitwert ergeben sich die Gebühren für das Revisionsverfahren im allgemeinen aus der Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (vgl. Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Der Gebührentatbestand wird in Revisionsverfahren vor dem BFH auch durch eine unzulässige Revision verwirklicht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222; Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Kostenverzeichnis 1310 S. 896, Rdnr. 1). Wie sich aus der Gebührentabelle zum GKG (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG) ergibt, beträgt bei einem Streitwert von 372 000 DM eine volle Gebühr 2 444 DM. Bei Revisionsverfahren entstehen zwei Gebühren. Es ergibt sich somit ein Kostenbetrag in Höhe von 4 888 DM. Die Kostenrechnung vom 17. Mai 1983 ist in rechtlicher und rechnerischer Hinsicht fehlerfrei. Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 414202 |
BFH/NV 1986, 352 |