Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang bei Beschwerdeeinlegung
Leitsatz (NV)
Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet oder mit dem ein Bevollmächtigter nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesen wird.
Normenkette
FGO § 62; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.12.1998 - IX B 152/98 (NV); BFH/NV 1999, 813
Fundstellen
Dokument-Index HI1133061 |
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