Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Schwerbehinderte
Leitsatz (NV)
- Eine zweckfremde Verwendung eines nach § 3a KraftStG steuerbefreiten Fahrzeuges, die gegenüber der Verwendung für die Fortbewegung und Haushaltsführung des Schwerbehinderten völlig unbedeutend ist, stellt keine der Steuerbefreiung schädliche Nutzung dar.
- Verfassungsrechtliche Einwände gegen ein Urteil sind für sich genommen kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.
Normenkette
KraftStG § 3a Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Fahrzeuges, für das sie wegen ihrer Schwerbehinderung Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) hat ihr die Steuerbefreiung jedoch versagt, weil das Fahrzeug auch von der Mutter der Klägerin genutzt werde. Diese fahre mit ihm nämlich, nachdem sie die Klägerin zur Schule gebracht habe, zu ihrer eigenen Arbeitsstätte.
Die gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Finanzgerichts ―FG― in Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2003, 805). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt ist.
1. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu hätte nämlich die Angabe einer abstrakten, lösgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalles klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, gehört. Der Beschwerde lässt sich insofern zwar entnehmen, dass die Klägerin geklärt wissen will, wie die Worte "im Zusammenhang" in § 3a Abs. 3 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu verstehen sind. Eine so allgemein gehaltene Rechtsfrage lässt sich indessen in einem Revisionsverfahren nicht klären, ganz abgesehen davon, dass sich Erläuterungen hierzu bereits aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. September 1982 II R 174/79 (BFHE 137, 373, BStBl II 1983, 245) ergeben, welche nach dem Beschluss des Senats vom 21. Dezember 1993 VII B 244/93 (BFH/NV 1994, 742) auch für die Anwendung der vorgenannten Vorschrift einschlägig sind. Eine bei Anwendung dieses gesetzlichen Merkmals auf den Streitfall in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende konkretere, zugleich aber über den Einzelfall der Klägerin hinaus, mithin rechtsgrundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist in der Beschwerdebegründung nicht formuliert und aus ihr auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Dass eine Verwendung eines nach § 3a KraftStG steuerbefreiten Fahrzeuges, die gegenüber der Verwendung für die Fortbewegung und Haushaltsführung des Schwerbehinderten völlig unbedeutend ist, keine nach § 3a Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz KraftStG der Steuerbefreiung schädliche Nutzung darstellt, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Auch dem Urteil des FG ist nicht zu entnehmen, dass es insofern von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen wäre; es hat vielmehr sinngemäß von der Mutter der Klägerin mit dem strittigen Fahrzeug durchgeführte Fahrten in nachvollziehbarer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht als völlig unbedeutende Nutzung angesehen, was, selbst wenn es rechtlich zu beanstanden sein sollte, dessen Urteil allenfalls sachlich-rechtlich unrichtig machen würde, ohne dass sich daraus ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO ergäbe.
2. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Einwände gegen das Urteil des FG erhebt, sind diese ―ungeachtet dessen, dass der beschließende Senat sie nicht nachzuvollziehen vermag― für sich genommen kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.
3. Auch die Abweichung des Urteils des FG von einer anderen Entscheidung, aufgrund welcher die Zulassung der Revision zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), ist, was ebenfalls auf der Hand liegt, nicht ausreichend dargelegt, wenn lediglich behauptet wird, das Urteil des BFH in BFHE 137, 373, BStBl II 1983, 245 "spreche nicht gegen die Klägerin".
4. Die von der Beschwerde schließlich erhobenen angeblichen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stellen in Wahrheit lediglich Einwände gegen die sachlich-rechtliche Richtigkeit des Urteils des FG dar.
Fundstellen
Haufe-Index 1102348 |
BFH/NV 2004, 535 |