Entscheidungsstichwort (Thema)
"Getränk" im zolltariflichen Sinne
Leitsatz (NV)
Zum zolltariflichen Begriff ,,Getränk" (hier: Zubereitung aus Aloe-Saft).
Normenkette
GZT Tarifstellen 22.02 A, 13.03 A II
Tatbestand
Die beklagte OFD erteilte der Klägerin die verbindliche Zolltarifauskunft - vZTA - . . . über ,,Aloe V . . .", ein aus dem Preßsaft von Aloeblättern bestehendes, mit Aromen usw. versetztes, zur Verwendung als Getränk, evtl. nach Mischung mit Frucht- oder Gemüsesäften, bestimmtes Erzeugnis, das der Tarifst. 22.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs - GZT - (andere nichtalkoholische Getränke) zugewiesen wurde. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, die Ware sei kein Getränk des allgemeinen Konsums, zumal ihre unverdünnte Einnahme zu Gesundheitsstörungen führen könne; vielmehr sei sie ein Getränkezusatz, der der Tarifnr. 13.03 - hier: Pflanzensäfte und Auszüge aus Aloe - zugewiesen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1987 erklärte die Klägerin im Hinblick auf die am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Zolltarifrechtsänderungen die Hauptsache für erledigt. Die OFD, die zuvor Klageabweisung aus Sachgründen beantragt hatte, gab dieselbe Erklärung ab. Zugleich beantragte sie unter Hinweis darauf, daß die vZTA bis zu ihrem Außerkrafttreten aufgrund der Zolltarifrechtsänderungen 1988 gültig sei, die Abweisung der Klage als unzulässig (Schriftsatz vom 14. Dezember 1987).
Entscheidungsgründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist davon auszugehen, daß die Hauptsache sich erledigt hat. Übereinstimmende Erklärungen - bezogen auf Erledigung ab 1. Januar 1988, nicht zu einem früheren Zeitpunkt - liegen vor. Der von der OFD gestellte Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, geht somit ins Leere. Jedenfalls hält die OFD nicht, ungeachtet der tatsächlich eingetretenen, von der Klägerin auch erklärten Erledigung, an ihrem Antrag auf Sachabweisung fest (zur Kostenfolge in diesem Fall vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 138 Anm. 20 mit Nachweisen). Es ist somit gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind der Klägerin aufzuerlegen, weil unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, summarisch beurteilt, die Klage abzuweisen gewesen wäre. Die zu Tarifnr. 13.03 GZT gehörenden Pflanzensäfte und -auszüge sind, wie sich aus den als wesentliche Erkenntnismittel heranzuziehenden Erläuterungen zum Zolltarif (zu Tarifnr. 13.03 Teil I Rdziff. 25) ergibt, Rohstoffe für verschiedene Fabrikationszweige; Säfte und Auszüge, die durch Zusätze anderer Stoffe Zubereitungen ,,usw." geworden sind, fallen nicht darunter. Zu den nicht mehr der Tarifst. 13.03 A II zuzuordnenden Waren rechnen auch Säfte und Auszüge von Aloe, wie die hier tarifierte Ware (u. a.) mit Aromen versetzt, die sich als nichtalkoholische Getränke, ohne Milch/Milchfett, der Tarifst. 22.02 A darstellen. Getränke im zolltariflichen Sinne sind alle zum menschlichen Genuß geeigneten oder bestimmten - trinkbaren - Flüssigkeiten (Senat, Urteil vom 22. Januar 1985 VII K 12/84, BFHE 143, 183, 186; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften). ,,Aloe V . . ." entspricht diesen Anforderungen, denn die Ware ist, auch wenn sie kein ,,übliches" Getränk sein sollte, (unmittelbar) trinkbar; wie dem Verwendungshinweis zu entnehmen ist, kann sie mit Säften gemischt, aber auch pur getrunken werden. Dieser im Aufdruck der Warenumschließung enthaltene Hinweis muß dahin verstanden werden, daß auch die unverdünnte Einnahme ohne Einschränkung gesundheitlich unbedenklich ist. Ihre gegenteilige Behauptung, die unvermischte Einnahme könne Gesundheitsstörungen hervorrufen, hat die Klägerin nicht belegt. Es kann somit dahinstehen, ob die bloße Möglichkeit einer solchen Wirkung die Eigenschaft als Getränk auszuschließen vermöchte.
Fundstellen
Haufe-Index 415632 |
BFH/NV 1988, 678 |