Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Nichtabhilfebeschluß bei Kostenbeschwerden

 

Leitsatz (NV)

Bei nicht statthafter Beschwerde bedarf es vor der Vorlage der Beschwerde an den BFH keines Nichtabhilfebeschlusses durch das FG.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 130 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch teilweise Rücknahme der Klage und im übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten erledigt hat, mit der angefochtenen Entscheidung das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt und den Klägern die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die vom FG getroffene Kostenentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, worauf bereits das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Gegen die sog. isolierte Kostenentscheidung des FG im Streitfall ist somit das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft. Das FG brauchte daher vor der Vorlage der Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 130 Abs. 1 FGO auch keinen Beschluß darüber zu fassen, daß es der nicht statthaften Beschwerde nicht abhelfe (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424371

BFH/NV 1995, 1086

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