Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlüsse der Finanzgerichte über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind unanfechtbar
Leitsatz (NV)
Ab dem 1. Januar 2001 können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.
Normenkette
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.
Fundstellen
Haufe-Index 797099 |
BFH/NV 2002, 1486 |
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