Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlüsse der Finanzgerichte über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind unanfechtbar

 

Leitsatz (NV)

Ab dem 1. Januar 2001 können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 797099

BFH/NV 2002, 1486

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