Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne

 

Leitsatz (NV)

Der Begriff der Wohnung setzt u. a. voraus, daß in den betreffenden Räumen ein gesonderter ungestörter Haushalt geführt werden kann.

 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 29. September 1988; Erklärung der Kläger vom 3. November 1988).

Das Grundstück der Kläger ist auch nach den Rechtsprechungsgrundsätzen für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 als Einfamilienhaus anzusehen. Die Räume im Dachgeschoß und im Erdgeschoß sind eine Wohnung. In den von den Klägern bewohnten Räumen im Erdgeschoß ist wegen der Anordnung und der baulichen Gestaltung des Zuganges zum Dachgeschoß die Führung eines gesonderten ungestörten Haushaltes nicht möglich. Denn ein Bewohner des Dachgeschosses muß notwendig durch den Flur an dem Eßraum vorübergehen; dieser hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keinen Türabschluß zu dem Flur, und das hinter dem Eßraum liegende Wohnzimmer ist seinerseits gegenüber dem Eßraum nur in seiner halben Breite durch eine Mauer aus Glasbausteinen verdeckt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1985 III R 31/81, BFHE 145, 425, BStBl II 1986, 278).

Auf die Anwendung der gleichlautenden Ländererlasse vom 15. Mai 1985 (BStBl I 1985, 201) kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Im übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416128

BFH/NV 1989, 771

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