Entscheidungsstichwort (Thema)

Analoge Anwendung des § 127 FGO im NZB-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung grundsätzlich entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Normenkette

FGO § 68 S. 1, §§ 116, 121 S. 1, § 127

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 14 K 1898/04)

 

Gründe

Der nach Ergehen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) erlassene Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom 13. April 2007 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung grundsätzlich entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566; vom 26. Juli 2006 V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112).

Dementsprechend haben beide Beteiligte übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1888004

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