Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm; Einwendungen gegen die Überzeugungsbildung des FG
Leitsatz (NV)
1. Die von einem Arbeitgeber übernommenen Kosten für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm können zu Arbeitslohn führen, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers an dem Programm nicht vernachlässigt werden kann.
2. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 7 K 2826/05) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt u.a. vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II. 3.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394; vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, jeweils m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt eine Abweichung jedoch nicht vor, wenn das FG erkennbar von der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung ausgeht, diese jedoch fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet haben sollte. Denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. September 2007 XI B 133/06, BFH/NV 2008, 41; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, jeweils m.w.N.).
2. Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Das FG ist vielmehr ausdrücklich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen und hat insbesondere die jüngeren Entscheidungen des Senats zur Frage des Vorliegens von Arbeitslohn bei Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für gesundheitsfördernde Trainingsprogramme berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit Anm. Pust in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1060; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VI B 78/06, BFH/NV 2007, 1874). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des BFH hat das FG in seiner Entscheidung die für und gegen das Vorliegen von Arbeitslohn sprechenden Kriterien abgewogen. Dabei kam das FG zu dem Schluss, dass das private Interesse der Teilnehmer an den --von einem Sport-Center in dessen Räumen angebotenen-- Trainingsprogrammen unter den im Streitfall maßgebenden Umständen nicht vernachlässigt werden könne und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) darstelle.
3. Im Grunde wendet sich die Klägerin gegen die Überzeugungsbildung des FG (vgl. § 96 Abs. 1 FGO). Die Klägerin verkennt insoweit, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702). Mit hierauf gerichteten Einwendungen kann die Zulassung der Revision regelmäßig --wie auch hier-- nicht erreicht werden (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2008 VI B 25/08, BFH/NV 2008, 1845; vom 4. September 2007 VI B 53/06, BFH/NV 2007, 2326).
Fundstellen
Haufe-Index 2164551 |
BFH/NV 2009, 1122 |