Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Umsatz-Vergleichsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Liegen zu der streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, genügt die Beschwerde den Darlegungserfordernissen nur, wenn sie sich eingehend mit den vorliegenden Entscheidungen auseinandersetzt und einen nach wie vor bestehenden Klärungsbedarf darlegt.
2. Der bloße Hinweis auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft rechtfertigt nicht die erneute Befassung mit der von der Rechtsprechung festgelegten Grenze von 30 %, bis zu der ein Zukauf von Fremdprodukten nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 13 Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23).
Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 25 f.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn auf den zu beurteilenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdeführer danach darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer die --nach wie vor-- ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2002 X B 94/01, BFH/NV 2002, 622; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die von ihnen als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen, welche Kosten in ein Umsatzvergleichsverfahren einzubeziehen seien und ob die Grenze von 30 % nach den geänderten Marktbedingungen noch zeitgemäß sei, sind bereits auf Grund der allgemein gehaltenen und nicht näher konkretisierten Formulierung nicht geeignet, den erforderlichen Klärungsbedarf darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des BFH, abstrakt und losgelöst vom Streitfall darüber zu befinden, welche Kosten in das Umsatzvergleichsverfahren einzubeziehen sind. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum die für die Herstellung und Verarbeitung der selbsterzeugten Produkte angefallenen Gemeinkosten in das Umsatzvergleichsverfahren miteingestellt werden sollten, was die Kläger an anderer Stelle anregen. Denn die Beurteilung der Frage, ob der Betrieb durch den Zukauf den Charakter eines landwirtschaftlichen Betriebes verloren hat, ist nicht davon abhängig, ob der Rohgewinnanteil bei den selbsterzeugten oder bei den zugekauften Produkten höher ist.
Ebenso wenig haben sich die Kläger mit der auch von ihnen teilweise zitierten Rechtsprechung auseinander gesetzt (BFH-Urteile vom 2. Februar 1951 IV 250/50 U, BFHE 55, 171, BStBl III 1951, 65; vom 12. Juli 1955 I 113/53 U, BFHE 61, 179, BStBl III 1955, 267; vom 5. November 1974 VIII R 254/71, BFHE 113, 522, BStBl II 1975, 118; vom 27. November 1980 IV R 31/76, BFHE 131, 555, BStBl II 1981, 518; vom 11. Oktober 1988 VIII R 419/83, BFHE 155, 298, BStBl II 1989, 284), in der der BFH zu der Frage Stellung genommen hat, wann ein sog. steuerrechtlich schädlicher Zukauf von fremderzeugten Produkten vorliegt. Allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die in der bisherigen Rechtsprechung festgelegte Grenze von 30 %, bis zu der ein Zukauf steuerrechtlich unschädlich sei, sei auf Grund des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr zeitgemäß und müsse der aktuellen Situation angepasst werden, ist nicht geeignet, das Erfordernis einer erneuten Befassung des BFH mit der Rechtsfrage aufzuzeigen.
2. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
Fundstellen