Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anschaffungsgeschäft i.S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1972
Leitsatz (NV)
1. Hält ein Inländer Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft für einen anderen Inländer und veräußert er sie auf Weisung des Inländers im Ausland an einen anderen Ausländer, so ist ein börsenumsatzsteuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1972 anzunehmen.
2. Wird eine Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache als unbegründet zurückgewiesen, so ist der Beschluß mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
Normenkette
KVStG 1972 §§ 17, 18 Abs. 1, § 25; FGO § 135 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Ast) erwarb zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt die Mehrheit der Geschäftsanteile an der in Frankreich ansässigen D & Cie SA. Durch notariellen Vertrag vom 18. Mai 1977 vereinbarte er mit der G-GmbH, die o. g. Geschäftsanteile künftig treuhänderisch für die G-GmbH zu verwalten und zu verwahren. Auf Weisung der G-GmbH sollte er die Geschäftsanteile verkaufen. Am 3. Februar 1978 verkaufte der Ast auf Weisung der G- GmbH die Anteile an die ebenfalls in Frankreich ansässige F-SARL für 1,5 Mio DM.
Das FA sah in dem Verkauf ein börsenumsatzsteuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft und setzte die Börsenumsatzsteuer gegenüber dem Ast mit Bescheid vom 28. September 1982 auf 1 875 DM fest. Mit seinem Einspruch und der sich anschließenden Klage machte der Ast geltend, er habe die Anteile nur treuhänderisch für die G-GmbH gehalten und verkauft. Deshalb sei die G-GmbH Steuerschuldner. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Für das anhängige Klageverfahren begehrte der Ast Prozeßkostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das FG ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Gegen den ablehnenden Beschluß legte der Ast Beschwerde ein. Er beantragt, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1988 IX K 12/83 Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Nach § 142 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall, weil die vom Antragsteller erhobene Klage keine Erfolgsaussicht hat.
2. Nach dem vom FG festgestellten und insoweit zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitigen Sachverhalt veräußerte der Antragsteller am 3. Februar 1978 3 017 Anteile an der D & Cie SA zum Kaufpreis von 1,5 Mio DM an die F- SARL. Der Abschluß dieses Kaufvertrages war ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1972, weil es auf den entgeltlichen Erwerb des Eigentums an den Wertpapieren durch die F-SARL gerichtet war. Das Anschaffungsgeschäft unterliegt gemäß § 17 Abs. 1 KVStG 1972 der Börsenumsatzsteuer, weil es unter Beteiligung des Antragstellers als eines Inländers i. S. des § 17 Abs. 2 KVStG 1972 im Ausland abgeschlossen wurde.
3. Der Antragsteller ist Steuerschuldner der Börsenumsatzsteuer i. S. des § 25 KVStG 1972. Nach dieser Vorschrift schulden bei Privatgeschäften die Vertragsteile als Gesamtschuldner die Börsenumsatzsteuer. Vertragsteile sind die Personen, die Vertragspartner des Anschaffungsgeschäfts sind. Da das Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1972 durch die vertragliche Verpflichtung des Veräußerers gekennzeichnet wird, das Wertpapier entweder auf den Erwerber zu Eigentum zu übertragen oder ihm das Eigentum zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. März 1977 II R 19-20/76, BFHE 122, 348, BStBl II 1977, 658), ist jedenfalls der Veräußerer auch Vertragsteil i. S. des § 25 KVStG 1972.
Im Streitfall hatte der Antragsteller nach den Feststellungen des FG und nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 18. Mai 1977 die Mehrheit der Geschäftsanteile an der D & Cie SA schon vor dem 18. Mai 1977 erworben. Er war damals Eigentümer der Geschäftsanteile. Nur er konnte deshalb nach dem 18. Mai 1977 das Eigentum an den Anteilen auf die F- SARL übertragen.
So gesehen erfüllte der Antragsteller am 3. Februar 1978 eine in seiner Person begründete Veräußerungsverpflichtung. Damit war er Vertragsteil i. S. des § 25 KVStG 1972.
Dieser Annahme steht der Wortlaut des Vertrages vom 18. Mai 1977 nicht entgegen. Wenn dort davon die Rede ist, daß der Antragsteller ,,ab Vertragsbeschluß" die Anteile an der D & Cie SA treuhänderisch für die G-GmbH verwahre und verwalte, so kann hierin keine Eigentumsübertragung der Anteile auf die G-GmbH gesehen werden. Es fehlt insoweit an der Einhaltung der für die Anteilsübertragung zwingend vorgeschriebenen Rechtsregeln. Blieb aber der Antragsteller Eigentümer der Anteile, so war es seine Sache, dieselben an die F-SARL zu veräußern. Die im Vertrag vom 3. Februar 1978 vereinbarte Veräußerungsverpflichtung traf deshalb nur ihn höchstpersönlich. Insoweit kann der Vertrag vom 18. Mai 1977 nicht die Steuerschuldnerstellung des Antragstellers verändern. Da der Antragsteller als einziger Inländer an dem im Ausland abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft beteiligt war, ist der Erlaß eines Nachforderungsbescheides ihm gegenüber rechtlich unbedenklich (§ 34 Abs. 2 der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 415966 |
BFH/NV 1989, 130 |