Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines Vertagungsantrages

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Ablehnung eines Vertagungsantrages kann auch dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beinhalten, wenn das Gericht wegen einer vorherigen Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO verspätet vorgebrachte Tatsachen zurückweisen kann.
  2. Bei den Revisionsgründen des § 119 FGO ist die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich zu vermuten.
 

Normenkette

FGO § 79b Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 24.08.2001 - VI B 239/00 (NV); BFH/NV 2002, 198

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133287

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