Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz beim BFH nach Ablehnung durch FG
Leitsatz (NV)
Hat das FG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen, kann beim BFH als Gericht der Hauptsache AdV nur beantragt werden, wenn sich der Beteiligte auf veränderte oder in früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 6, § 128
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995 vom 13. November 1998 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage; er machte geltend, das FG habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht verneint. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich auch dann beim Bundesfinanzhof (BFH) als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, und vom 17. März 1999 X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348). Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO aber ist ein Beteiligter nur befugt, die Änderung oder Aufhebung eines zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergangenen Gerichtsbeschlusses zu beantragen, wenn er sich auf veränderte oder im früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611, 612 f., und in BFH/NV 1999, 1348). Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115).
Einen Gesichtspunkt, der die ablehnende Entscheidung des FG vom 23. Dezember 1999 i.S. des § 69 Abs. 6 FGO als korrekturbedürftig erscheinen lassen könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Begehren war daher schon deshalb ohne Sachprüfung abzulehnen.
Im Übrigen hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. In Bezug auf dieses Verfahren kommt auch deshalb keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht.
Fundstellen