Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bei Rüge nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes mittels Feststellungsklage

 

Leitsatz (NV)

1) Eine Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt liegt auch vor, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erneut bekanntgibt, weil der angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist.

2) § 68 FGO ist auch dann anwendbar, wenn der Kläger sich nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschein der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des 'angefochtenen' Verwaltungsaktes wendet.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 68, 41

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.02.1999 - IV R 36/98 (NV); BFH/NV 1999, 1117

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133078

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