Leitsatz (amtlich)
Die richterliche Anordnung, ein Verfahren im Prozeßregister auszutragen, ist auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie vom Senat des FG durch Beschluß getroffen wird. Die Beschwerde ist hiergegen nicht gegeben.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 413613 |
BStBl II 1981, 478 |
BFHE 1981, 12 |
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