Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

Die schlüssige Behauptung eines nach § 579 Abs. 1 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes gehört zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage und erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Schluß erlauben.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1, § 586 Abs. 1, § 589 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte auf die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt -- FA --) den Gewinnfeststellungsbescheid 1978 teilweise abgeändert. Es hatte die Revision zugelassen.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt, die der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluß vom 12. September 1995 als unzulässig verworfen hat. Der Beschluß des BFH ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 21. September 1995 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1995 -- durch Telefax am 21. Oktober 1995 übermittelt -- hat der Antragsteller durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ... gestellt, weil der erkennende Senat "bei Fällung des Beschlusses vom 12. September 1995 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei". Er kündigte an, die Begründung des Antrags bis zum 31. Januar 1996 vorzulegen und erbat zugleich die Übersendung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1995.

Der Geschäftsverteilungsplan des Senats für 1995 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Oktober 1995 übersandt.

Die angekündigte Begründung des Wiederaufnahmeantrags wurde nicht eingereicht.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

1. Auch ein durch Beschluß rechtskräftig beendetes Revisionsverfahren kann nach den Vorschriften des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415). Anstelle einer Nichtigkeitsklage ist -- wie geschehen -- ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (BFH-Beschluß vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

2. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund (§ 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht hinreichend dargetan ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juli 1992 VIII K 2/92, BFH/NV 1993, 254).

Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags setzt voraus, daß der Antragsteller einen Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund schlüssig dartut (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 134 Rz. 4, m. w. N.).

Der Antragsteller hat indessen, ohne insoweit konkrete Tatsachen vorzutragen, lediglich behauptet, der erkennende Senat sei bei der Fassung des Beschlusses vom 12. September 1995 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Damit ist dem Erfordernis einer substantiierten, in sich schlüssigen Begründung des Wiederaufnahmegrundes der nicht ordnungsgemäßen Besetzung i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Genüge getan.

3. Der Senat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen, das Revisionsverfahren abschließenden Beschluß richtet, ist über den Wiederaufnahmeantrag ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden (BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421388

BFH/NV 1996, 696

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