Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenansatz
Leitsatz (NV)
Der Erinnerungsführer kann im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.
Für die Unterschrift unter ein Urteil genügt es, wenn die in den Akten befindliche Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterschrieben wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift der Richter trägt.
Normenkette
GKG § 5; FGO § 105
Tatbestand
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sie mit Beschluß vom 15. Mai 1997 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 18. Juli 1997 setzte die Kostenstelle des BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach einem Streitwert von … DM Kosten in Höhe von … DM gegen den Erinnerungsführer an.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer macht geltend, daß der Beschluß des BFH nicht Grundlage der Kostenentscheidung sein könne, da er offensichtlich willkürlich sei. Es fehlten zudem die Unterschriften der drei Richter des BFH. Der Streitwert sei falsch berechnet worden, da die Steuer für die Streitjahre Null DM betragen habe.
Mit Schreiben vom 17. September 1998 hat die Kostenstelle dem Erinnerungsführer die Berechnung des Streitwertes erläutert.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom 18. Juli 1997 aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert richten. Der Erinnerungsführer kann aber im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252; vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH/NV 1986, 352). Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (z.B. BFH-Beschluß vom 18. November 1993 VIII E 7-8/93, BFH/NV 1994, 571).
Es ist nicht erkennbar, daß die Entscheidung des BFH offensichtlich unrichtig ist. Insbesondere fehlt es nicht an der Unterschrift der beteiligten Richter. Eine Ausfertigung oder ein beglaubigter Abdruck eines Beschlusses müssen nicht von den beteiligten Richtern unterschrieben werden. Es genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses ordnungsgemäß unterschrieben wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, daß das Original die Unterschrift der Richter trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht.
Die von der Kostenstelle vorgenommene Berechnung des Streitwertes läßt ebenfalls keine Fehler erkennen. Der Erinnerungsführer hat hiergegen auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 171042 |
BFH/NV 1999, 1241 |