Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines Bevollmächtigten
Leitsatz (NV)
Ein wegen Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater zurückgewiesener Prozessbevollmächtigter ist auch nicht in seiner Eigenschaft als in den Niederlanden oder Belgien zugelassener Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent berechtigt, vor dem BFH aufzutreten.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 62a; StBerG § 3 Nrn. 1, 4
Verfahrensgang
FG Köln (Beschluss vom 10.12.2002; Aktenzeichen 3 K 5108/96) |
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin zu l. hat den Beschwerdeführer zu 2. mit ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer zu 2. mit dem angefochtenen Beschluss (dessen Datum zutreffend der 10. Dezember 2002 ist) als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden sei und er daher nicht mehr befugt sei, als Bevollmächtigter vor dem FG aufzutreten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. mit ihren Beschwerden. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Erlaubnis zur Steuerberatung gemäß § 3 Nr. l und Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) fortbestehe; der Beschwerdeführer zu 2. sei als Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent in den Niederlanden und in Belgien zur Hilfeleistung und Vertretung in Steuersachen befugt. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Widerruf der Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall) führe zu einem unberechtigten Berufsverbot; die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit EG-Recht sei durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist unbegründet. Das FG hat ihn zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten zurückgewiesen, weil er nach den Vorschriften des StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326, 327). Der erkennende Senat schließt sich den rechtlichen Ausführungen des VII. Senats des BFH im Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422) und des X. Senats im Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03 (BFH/NV 2004, 671) an; des Weiteren nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 17. April 2003 XI B 206-208/02 (BFH/NV 2003, 1335) Bezug. Alle vorgenannten Entscheidungen betreffen den Beschwerdeführer zu 2.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. die Beschwerdeführerin zu 1. vertreten hat, fehlt es an einer Vertretung durch eine gemäß § 62a Abs. l FGO befugte Person i.S. des § 3 Nr. l StBerG. Soweit der Beschwerdeführer zu 2. namens der Beschwerdeführerin zu 1. den von ihm bevollmächtigten Prozessvertretern Untervollmacht erteilt hat, ist die Bevollmächtigung unwirksam (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist war eine § 62a FGO genügende Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gegeben.
Fundstellen