Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde; Verfahrensmangel; Terminsverlegung; Besetzungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist das FG verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerecht6fertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt.

2. Eine Besetzungsrüge hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.

3. Verweigert das Finanzamt die Erörterung der Sach- und Rechtslage, so könnte darin allenfalls ein Verfahrensfehler der Finanzverwaltung liegen, nicht aber ein solcher des FG. Fehler der Finanzverwaltung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts.

4. Zu den formellen Erfordernissen an die substantiierte Begründung einer mehrere 100 Seiten umfassenden Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 1 K 2181/03)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2083508

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