Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
Zur Streitwertermittlung für die Berechnung der Gerichtskosten für eine unzulässige Revision gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes FG-Urteil.
Normenkette
GKG §§ 5, 11
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unzulässig, weil verspätet, ab. Die Revision des Erinnerungsführers gegen das Urteil verwarf der Senat mit Beschluß vom 14. Februar 1990 V R 6/90 als unzulässig, weil es an der Zulassung fehlte. Die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom . . . 1990 belief sich auf 757 DM. Sie beruhte auf einem Streitwertansatz in Höhe von 21 437 DM. Den Streitwert ermittelte die Kostenstelle des BFH anhand der Anträge des Erinnerungsführers vor dem FG, wie sie in dessen Urteil wiedergegeben sind, nämlich ,,die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1977 und 1978 vom . . . 1982, den Umsatzsteuerbescheid 1979 vom . . . 1982 sowie die Einspruchsentscheidung vom . . . 1983 aufzuheben". Die Differenz der angefochtenen Änderungsbescheide 1977 und 1978 zu den ursprünglichen Bescheiden betrug 3 439,80 DM und 2 229,20 DM. Für 1979 wurde, weil kein Änderungsbescheid vorlag, der volle Steuerbetrag von 15 768 DM angesetzt.
Mit der Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der Streitwert betrage insgesamt 8 554 DM. Streitwert könne nur der Betrag sein, der zwischen der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung und der Festsetzung der Steuer im Betriebsprüfungsverfahren liege. Daß das Finanzamt (FA) sehr lange Zeit die Umsatzsteuer nicht abgerechnet habe, sei von ihm, dem Steuerpflichtigen, nicht zu vertreten.
Das FA gab im Verfahren eine Stellungnahme ab, derzufolge mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber den abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1979 eine Mehrsteuer von insgesamt 8 554,30 DM eingefordert worden sei und daß dieser Betrag nach seiner (des FA) Ansicht der Kostenberechnung als Streitwert zugrunde zu legen sei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist begründet.
Der Senat kommt aufgrund des Vortrags im Erinnerungsverfahren zu dem Ergebnis, daß der vom Erinnerungsführer angegebene Streitwert zutrifft und der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist.
Die Kostenstelle des BFH ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren sich nach dem gestellten Sachantrag bestimmt. Vor dem BFH im (unzulässigen) Revisionsverfahren hat der Erinnerungsführer keinen bezifferten Antrag gestellt, zumal es ihm nur um Aufhebung des seine Klage als unzulässig abweisenden Urteils ging. Das FG hat in den Gründen seines Urteils ebenfalls nur unbezifferte Aufhebungsanträge wiedergegeben. Da es die Klage als unzulässig behandelte, kam es für die materiell-rechtliche Entscheidung nicht auf die Höhe der Steuerfestsetzung an. Das materiell-rechtliche Begehren des Erinnerungsführers war somit aus den für das Verfahren vor dem BFH maßgeblichen Feststellungen nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Einlassung des FA im vorliegenden Erinnerungsverfahren geht der Senat jetzt davon aus, daß die Anfechtung der Steuerbescheide 1977 bis 1979 für die Beteiligten offensichtlich nur um die Differenzbeträge ging, die vom Erinnerungsführer und vom FA bezeichnet werden.
Wie die vom Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nachgereichte Kostenrechnung des FG vom . . . 1990 zeigt, setzte auch das FG den Gegenstandswert mit 8 554 DM an. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren (Gebühr Nr. 1310) betragen danach 408 DM zuzüglich 1 DM Schreibauslagen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen
Haufe-Index 417417 |
BFH/NV 1991, 404 |