Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH -- mangelnde Erfolgsaussicht
Leitsatz (NV)
Erhebt der Antragsteller weder in der Klagebegründung noch im PKH-Antrag substantiierte Einwendungen gegen die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen, kann sich das FG die strafgerichtlichen Feststellungen zu eigen machen und seine die Gewährung von PKH ablehnende Entscheidung auf dieser Grundlage treffen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114
Verfahrensgang
Tatbestand
Beim Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) fand aufgrund richterlicher Anordnung eine Durchsuchung seiner Wohnung und Gartenlaube statt. Dabei wurden insgesamt ... Stangen Zigaretten sichergestellt. Bei seiner Vernehmung durch einen Beamten des Zollfahndungsamtes gab der Antragsteller zu, auf Trödelmärkten und von einem Ausländer insgesamt ... Stangen unversteuerter Zigaretten angekauft, weitere ... Stangen für den Ausländer in der Wohnung zwischengelagert und dafür von diesem weitere ... Stangen erhalten zu haben. Auf der Grundlage dieser Aussagen nahm der Beklagte (das Hauptzollamt -- HZA --) den Antragsteller mit Haftungsbescheid nach §71 der Abgabenordnung (AO 1977) für nicht entrichtete Eingangsabgaben in Höhe von ... DM in Anspruch, da er den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§374 Abs. 1 i. V. m. §373 Abs. 1 AO 1977) verwirklicht und darüber hinaus durch die Einlagerung der Zigaretten Beihilfe zur Steuerhehlerei geleistet habe. Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Antragsteller Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte -- später -- die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die anläßlich seiner Vernehmung gemachten Aussagen seien durch den Zollbeamten unzutreffend niedergelegt worden. Darüber hinaus habe er die von ihm geschilderte Geschichte frei erfunden, da er aufgrund des erstmaligen Vorwurfs der Steuerhinterziehung äußerst verwirrt und erregt gewesen sei. Auch habe der Zollbeamte ihm zugesagt, ein Verfahren nicht oder nicht in dem jetzigen Umfang einzuleiten, wenn er Informationen über weitere an der Straftat beteiligte Personen preisgeben würde.
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, es bestünden bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller anläßlich seiner Vernehmung gemachten Angaben. In ihnen werde der Geschehensablauf derart detailliert dargestellt, daß es unglaubhaft erscheine, diese Angaben als durch Verwirrung oder Erregung frei erfunden anzusehen. Für die behauptete psychische Ausnahmesituation gebe es keine Anhaltspunkte. Für die Richtigkeit des vom HZA angenommenen Sachverhalts spreche auch das gegen den Antragsteller ergangene Strafurteil, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht substantiiert bestritten habe.
Zur Begründung seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde weist der Antragsteller darauf hin, daß die genaue Menge der Zigaretten zu keiner Zeit konkret ermittelt werden konnte. Im übrigen nimmt er auf die bisherigen Ausführungen Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Antragsteller kann, wie von der Vorinstanz zutreffend entschieden, PKH nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klageverfahren fehlt (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, §114 der Zivilprozeßordnung). Der Senat hält die Ausführungen des FG für zutreffend und nimmt auf sie Bezug (§113 Abs. 2 Satz 3 FGO). Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sind aus den Entscheidungsgründen des FG und aus der Aktenlage keine Rechtsfehler oder Gesichtspunkte tatsächlicher Art ersichtlich, die in einem Klageverfahren gegen den angefochtenen Haftungsbescheid Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben könnten. Da der Antragsteller substantiierte Einwendungen gegen die strafgerichtlichen Feststellungen weder in der Klagebegründung noch im PKH-Antrag erhoben hat, konnte sich das FG die Feststellungen aus dem vorliegenden rechtskräftigen Strafurteil -- insbesondere die darin enthaltenen Mengenangaben -- zu eigen machen und seine ablehnende Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, m. w. N.). Die rechtliche Würdigung des FG, der sich der Senat anschließt, entspricht der Gesetzeslage. Insgesamt vermag der Akteninhalt und das Vorbringen des Antragstellers dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, daß ein Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 66784 |
BFH/NV 1998, 740 |