Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten; begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung von Wertermittlungen
Leitsatz (NV)
- Verfügt das FG nicht über ausreichende Sachkunde, muss es Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben.
- Folgt das FG den Bewertungsmethoden und der Wertermittlung des Gutachters liegt darin keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
- Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur Rechts-, nicht Tatfragen zu. Die Frage nach dem Wert eines Gegenstandes, insbesondere auch nach der im Einzelfall anzuwendenden Schätzmethode ist eine Tatfrage.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die ihm nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegende Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Soweit es ―wie im Streitfall― um die Frage des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks geht, wird das Gericht im Allgemeinen, wenn es über eigene Sachkunde nicht verfügt, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Dieser Verpflichtung ist das FG im Streitfall nachgekommen.
Kein Verfahrensverstoß seitens des Gerichts liegt vor, wenn der als Sachverständige eingeschaltete Gutachter ―wie im Streitfall― vorrangig eine Wertermittlung nach Vergleichswerten aufgrund seiner Sachkenntnis für zutreffend hält und das FG dem aus den im Gutachten genannten Gründen folgt. Verfahrensfehler in diesem Sinne ist nur ein Verstoß des Gerichts gegen prozessrechtliche Vorschriften (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25, 25 a). Solange das FG seiner Pflicht zur Beweiserhebung nachkommt, die darin besteht, einen Sachverständigen einzuschalten, hat es seine diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Pflichten erfüllt. Dies gilt jedenfalls solange, als nach seiner Überzeugung das angeforderte Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Insoweit ist auf den Standpunkt der Vorinstanz abzustellen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 24). Im Übrigen ist das FG letztlich auch in der Frage, welche Bewertungsmethode unter den gegebenen Umständen die geeignetste ist, auf die Sachkunde des Gutachters angewiesen. Wenn dieser im Streitfall aufgrund seiner Erfahrungen über die Entwicklung des Berliner Grundstücksmarkts seit 1989 eine Schätzung bebauter Grundstücke in Berlin anhand des Vergleichswertverfahrens und nicht des Ertragswertverfahrens für sachgerechter hält, so vermag dies folglich keinen Verfahrensfehler des FG zu begründen. Auch verstößt die dem Gutachten folgende Begründung des Urteils nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze.
Gegenteiliges lässt sich nicht der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 1974 III R 49/73 (BFHE 112, 520, BStBl II 1974, 602) entnehmen. Diese Entscheidung ist zur Einheitsbewertung ergangen und enthält keine Vorgaben an die in einem Ertragsteuerverfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten eingeschaltenen Sachverständigen. Im Übrigen können nach § 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zwar die allgemeinen Bewertungsvorschriften ggf. auch außerhalb des Bewertungsrechts Anwendung finden. Für die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 17 ff., §§ 74 ff. BewG) ist dies aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerde nicht vorgetragen hat, sie habe in der mündlichen Verhandlung auf die Einholung eines weiteren Gutachtens, erstellt nach dem Ertragswertverfahren, bestanden und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Nach Aktenlage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich keinen Beweisantrag gestellt. Da auf eine Beweiserhebung verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hätte die Klägerin in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, warum sie nicht von sich aus einen Beweisantrag gestellt hat oder aus welchem Grund sich dem FG eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40). Derartige Ausführungen fehlen.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine ―klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren klärungsfähige― Rechtsfrage voraus. Die Frage nach dem Wert von Grundstücken ist aber keine Rechts-, sondern Tatfrage, die nach § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich grundsätzlich nicht überprüft werden kann. Auch die Wahl der Schätzmethode gehörte zu den Tatsachenfeststellungen des FG (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 24).
b) Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob ein FG bei der Bewertung von Grundstücken stets Gutachten anfordern muss, die sowohl eine Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren als auch dem Ertragswert- und Sachwertverfahren vorsehen, besteht kein Klärungsbedarf. Eine solche Verpflichtung ist mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben zu verneinen. Die Fragen, welches der drei Schätzverfahren jeweils als das sachgerechteste anzuwenden ist, und ob zu Kontrollzwecken eine Bewertung anhand verschiedener Bewertungsmethoden anzufordern ist, beantworten sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1996 V ZR 212/95, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 129). Insoweit bedarf es keiner weiteren im Allgemeininteresse liegenden Klärung.
3. Im Grunde rügt die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Unrichtigkeit der Schätzung, weil das FG nach ihrer Auffassung im Streitfall das Ertragswertverfahren hätte anwenden müssen. Selbst wenn die Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks im Streitfall unrichtig wäre, könnte dies nicht zur Revisionszulassung führen, da die Zulassungsgründe auf die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Fälle beschränkt sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 424897 |
BFH/NV 2000, 729 |