Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 1 EStG und zur Anerkennung eines Zwischenmietverhältnisses

 

Leitsatz (NV)

1. Aufgrund der Errichtung einer Eigentumswohnung angefallene Umsatzsteuern sind nicht als Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und infolgedessen auch nicht als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 1 EStG abziehbar, wenn die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters rechtsmißbräuchlich i. S. v. § 42 AO 1977 war.

2. Der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i. S. v. § 42 AO 1977 ist erfüllt, wenn der Eigentümer-Vermieter für die Einschaltung eines Zwischenmieters keine wirtschaftlich oder sonst beachtliche Gründe besitzt.

3. Für die steuerrechtliche Beurteilung des Zwischenmietverhältnisses kommt es auf die Gründe des Eigentümer-Vermieters für den Abschluß des Zwischenmietverhältnisses an. Unerheblich ist, ob der Zwischenmieter mit einem Rohgewinn rechnen konnte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 9b Abs. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1-2; AO 1977 § 42

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erwarben im Bauherrenmodell eine Eigentumswohnung. Sie vermieteten diese im Streitjahr 1983 an die X-GmbH, die sich schon in dem Modellprospekt zur Anmietung verpflichtet hatte. Der auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag sah ein Recht zur Untervermietung und einen Mietzins vor, der im Laufe der Mietzeit von 11,50 DM bis auf 12,85 DM pro qm steigen sollte. Die X-GmbH erzielte bei der Weitervermietung jedoch nur eine Miete, die über fünf Jahre von 11,15 DM auf 11,85 DM pro qm steigen sollte. Die Ursache für die ungünstige Weitervermietung durch die X-GmbH ist nach dem Vortrag der Antragsteller in einem zwischenzeitlichen Mietpreisverfall zu erblicken.

Die Antragsteller verzichteten auf die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a und § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 sowie auf die Nichterhebung von Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 und 2 UStG 1980.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) bemaß in seinem geänderten Einkommensteuerbescheid 1982 vom 2. Januar 1989 den Werbungskostenüberschuß der Antragsteller auf Grund der Vermietung ihrer Eigentumswohnung entsprechend einer Mitteilung des Finanzamts . . . vom 30. Oktober 1987. Dabei berücksichtigte es von den Antragstellern gezahlte Vorsteuerbeträge von . . . DM nicht als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es beurteilte das Zwischenmietverhältnis unter Einschaltung der X-GmbH als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Es setzte Kinderfreibeträge für zwei Kinder von insgesamt 864 DM an.

Die hiergegen erhobene Klage der Antragsteller ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig. Das FG gab dem Begehren der Antragsteller, die Vollziehung des Bescheids auszusetzen, hinsichtlich des strittigen Werbungskostenabzugs der Vorsteuerbeträge statt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde der wirtschaftlichen Bedeutung der Zwischenvermietung nicht gerecht. Sie überbürde zu Unrecht die Beweislast auf den Steuerpflichtigen.

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA ist überwiegend begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Entscheidung in der Sache selbst.

1. Es bestehen entgegen der Auffassung des FG keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran, daß die Antragsteller die auf Grund der Vermietung ihrer Eigentumswohnung angefallenen Umsatzsteuern nicht als Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 und infolgedessen auch nicht als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 1 EStG absetzen dürfen. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 ausgeschlossen, da die Antragsteller ihre Eigentumswohnung für steuerfreie Vermietungsumsätze verwendet haben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Einschaltung der X-GmbH als gewerbliche Zwischenmieterin rechtsmißbräuchlich i. S. von § 42 AO 1977 war.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87 BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007) ist der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i. S. von § 42 AO 1977 erfüllt, wenn der Eigentümer-Vermieter für die Einschaltung eines Zwischenmieters keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe besaß. Das UStG geht bei der Besteuerung von Umsätzen auf Grund der Vermietung von Wohnraum davon aus, daß der wirtschaftliche Sachverhalt der Wohnungsvermietung dadurch gestaltet wird, daß die Wohnung demjenigen zur Nutzung überlassen wird, der sie tatsächlich bewohnen will. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die hiergegen im Schrifttum erhobenen Einwände (Droschzol, Deutsche SteuerZeitung 1988, 372; Stöcker, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1990, 292) reichen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der ständigen Rechtsprechung nicht aus.

Die Antragsteller haben keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe dafür dargelegt, daß sie anstelle der Vermietung ihrer Eigentumswohnung an einen Wohnungsendmieter die Einschaltung eines Zwischenmietverhältnisses gewählt haben. Rechtlich unerheblich sind in diesem Zusammenhang ihre Ausführungen, die X-GmbH habe zwar bei Eingehung des Zwischenmietverhältnsises hieraus noch einen Gewinn erwarten können; sie habe diesen aber infolge eines zwischenzeitlichen Mietpreisverfalls nicht verwirklichen können. Denn nach dem BFH-Urteil in BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007 kommt es für die steuerrechtliche Beurteilung des Zwischenmietverhältnisses auf die Gründe des Eigentümer-Vermieters für den Abschluß des Zwischenmietverhältnisses an. Unerheblich ist, ob der Zwischenmieter mit einem Rohgewinn rechnen konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418317

BFH/NV 1992, 666

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