Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberechnung bei Klage nur eines Gesellschafters gegen Gewinnfeststellungsbescheid
Leitsatz (NV)
Bei einer die einheitliche Gewinnfeststellung betreffenden Klage nur eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist Bemessungsgrundlage für die Streitwertberechnung im Revisionsverfahren der Betrag, um den sich der Gewinnanteil des Gesellschafters bei einem Erfolg seines Revisionsbegehrens und damit seiner Klage ermäßigen würde.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 S. 1; FGO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Gemäß Art. 1 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. V. m. § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision ohne Zulassung nur statthaft, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert aus der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). In Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (z. B. Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, mit weiteren Nachweisen) der Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist aus Gründen der Verfahrensvereinfachung anzunehmen, daß diese Auswirkung in der Regel 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Gewinnanteils ausmacht. Dieser Satz ist allerdings keine feste Größe, sondern im Einzelfall der erkennbaren vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung anzupassen. Daher ist der Satz von 25 v. H. bei höheren Gewinnanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen. Im Streitfall entspricht es diesen einkommensteuerlichen Auswirkungen, einen Pauschsatz von 40 v. H. anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Anwendung dieses Pauschsatzes ist aber nicht der Betrag, um den der Gewinn der Sozietät in dem geänderten Feststellungsbescheid 1966 vom 29. September 1972 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. November 1979 gegenüber dem ursprünglichen Feststellungsbescheid 1966 vom 7. Februar 1968 höher festgestellt wurde, sondern der Betrag, um den sich der Gewinnanteil des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) bei einem Erfolg seines Revisionsbegehrens und damit seiner Klage ermäßigen würde. Denn da nur der Kläger als einer von mehreren Gesellschaftern der ehemaligen Gesellschaft Klage erhoben und Revision eingelegt hat, kann im Hinblick darauf, daß gemäß § 13 Abs. 1 GKG für die Bemessung des Streitwerts nur die sich für den jeweiligen Kläger ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich ist, nur die vermutliche einkommensteuerrechtliche Auswirkung für den Kläger berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608). Der Gewinnanteil des Klägers ist in dem angefochtenen Feststellungsbescheid auf 55 823 DM, im ursprünglichen Bescheid auf 37 796 DM festgestellt. Die Bemessungsgrundlage beläuft sich somit auf 18 027 DM; 40 v. H. hiervon betragen 7 210 DM. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt demnach nicht 10 000 DM.
Einer der Fälle, in denen gemäß § 116 FGO die Revision auch dann statthaft ist, wenn sie weder zugelassen ist noch der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt, liegt nicht vor. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt keine zulassungsfreie Revision (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 116 FGO Rdnr. 8).
Fundstellen
Haufe-Index 413887 |
BFH/NV 1987, 316 |