Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß nach Klagerücknahme
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des Finanzgerichts nach Klagerücknahme ist unbegründet, wenn der Kläger nicht geltend macht, die Voraussetzungen für eine Klagerücknahme seien nicht vorhanden gewesen.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2, § 128
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1986 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) - ohne Durchführung eines Vorverfahrens - Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) auf Verpflichtung zum Erlaß näher bezeichneter Säumniszuschläge zur Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 8. Dezember 1987 erklärte der Kläger die Rücknahme seiner Klage. Darauf stellte das FG das Verfahren durch Beschluß vom 17. Dezember 1987 ein.
Gegen den ihm am 22. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 4. Februar 1988 Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger hat die Beschwerde entgegen seiner Ankündigung bisher nicht begründet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft.
Der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stehen weder § 128 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -: z. B. Beschluß vom 22. Januar 1987 VIII B 46/86, BFH/NV 1987, 524, m. w. N.) noch Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1987 IV B 103/87, BFH/NV 1988, 459) entgegen.
2. Sie ist auch zulässig.
Der Kläger hat die Beschwerde durch eine dazu nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG befugte Person frist- und formgemäß (§ 129 Abs. 1, Abs. 2 FGO) eingelegt. Er ist durch den Einstellungsbeschluß vom 17. Dezember 1987 und durch die Nichtabhilfeentscheidung des FG in seinen Rechten auch formell beschwert. Da die Beschwerde ein geeignetes Mittel ist, das Verfahren vor dem FG fortzusetzen, fehlt dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH/NV 1986, 99). Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO hängt weder von einem besonderen Antrag noch von einer Begründung ab. Bestimmte Darlegungen werden - anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) - für die Zulässigkeit einer einfachen Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gesetzlich nicht gefordert.
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt das FG das Verfahren durch Beschluß ein, wenn die Klage zurückgenommen wird. Dies ist in dem angefochtenen Beschluß des FG vom 17. Dezember 1987 geschehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 8. Dezember 1987 die Rücknahme der Klage ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt hat. Nur wenn die Unwirksamkeit der Klagerücknahme ausdrücklich oder sinngemäß (oder das Nichtvorliegen einer Klagerücknahme) geltend gemacht wird (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO), ist die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß begründet. Der Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO hat keine materiell-rechtliche streitentscheidene Wirkung, so daß er aufgehoben werden muß, wenn geltend gemacht wird, daß seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber entscheidet das FG durch Fortsetzung des Klageverfahrens.
Im Streitfall hat der Kläger aber weder ausdrücklich noch im Zusammenhang mit seinem übrigen Vorbringen geltend gemacht, die Voraussetzungen für den vorhandenen Einstellungsbeschluß des FG vom 17. Dezember 1987 seien nicht vorhanden. Dafür ergeben sich auch aufgrund des Akteninhalts keine Hinweise.
Fundstellen