Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB gegen AdV-Beschluß nicht statthaft
Leitsatz (NV)
Aus der in §128 Abs. 3 FGO enthaltenen Verweisung auf §115 Abs. 2 FGO läßt sich eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des Finanzgerichts nicht herleiten.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, 5, § 115 Abs. 2-3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1983 auszusetzen, abgelehnt. Es hat die Beschwerde gegen diesen Beschluß nicht zugelassen. Die Rechtsmittelbelehrung lautet: Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Mit der gegen den Beschluß eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, gegen den Beschluß sei bereits deswegen Beschwerde einzulegen, weil er Gegenstand des die Prozeßkostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschlusses des FG sei. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen und macht dieses zum Gegenstand der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluß des FG nach §69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt §115 Abs. 2 FGO entsprechend. Der Hinweis auf §115 FGO besagt lediglich, daß die in §115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde maßgebend sind. Die Entscheidung über die Zulassung selbst ist jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des FG gestellt. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des §115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in §128 FGO nicht enthalten. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist bei Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364, m. w. N.).
Zwar wird ausnahmsweise gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluß eine "außerordentliche" Beschwerde für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. Beschluß in BFH/NV 1997, 364, m. w. N.). Solche Gründe liegen -- auch nach dem Vortrag des Antragstellers -- nicht vor. Daß das FG die Bewilligung der PKH für das Klageverfahren in Sachen Einkommensteuer 1983 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluß abgelehnt hat, vermag Mängel beim Zustandekommen oder im Inhalt des Aussetzungsbeschlusses nicht zu begründen.
Fundstellen
Haufe-Index 66464 |
BFH/NV 1998, 41 |