Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für einen Konkursverwalter: Beiordnung eines Rechtsanwaltes

 

Leitsatz (NV)

Dem Antrag eines Konkursverwalters, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO für das Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht zu entsprechen, wenn der Konkursverwalter selbst Rechtsanwalt ist und er sich daher in dem Revisionsverfahren selbst vertreten kann. Die dem Konkursverwalter bewilligte Prozesskostenhilfe umfasst jedoch auch die Gebühren und Auslagen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 116, 121

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller ―ein Rechtsanwalt― ist Konkursverwalter in dem am 26. April 1999 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin). Im Oktober 2000 erhob er wegen einer vom Finanzamt (FA) im Jahr 1996 gegen die spätere Gemeinschuldnerin erlassenen Arrestanordnung Klage gegen das FA. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob durch Urteil vom 26. November 2001 die Arrestanordnung und die aufgrund der Anordnung vorgenommene Kontenpfändung auf.

Gegen das FG-Urteil legte das FA Revision ein. Das Revisionsverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen … geführt. In ihm beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller ist der Revision entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und die Rechtsanwältin D beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Antragsteller ist für das Revisionsverfahren PKH zu bewilligen. Seinem Antrag, ihm die Rechtsanwältin D beizuordnen, ist dagegen nicht zu entsprechen.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zugemutet werden kann, die Kosten aufzubringen. Die Bewilligung von PKH setzt grundsätzlich voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 i.V.m. § 114 letzter Halbsatz ZPO). Wird die PKH für einen höheren Rechtszug beantragt und hat ―wie im Streitfall― der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ist ausnahmsweise nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Der Antragsteller, der als Konkursverwalter Partei kraft Amtes i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, hat durch eine anwaltliche Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht, dass die Kosten der Rechtsverteidigung nicht aus der von ihm verwalteten Konkursmasse aufgebracht werden können.

3. Der Antragsteller hat außerdem durch Vorlage einer Kopie der Konkurstabelle nachgewiesen, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zugemutet werden kann, die Kosten aufzubringen.

Wirtschaftlich Beteiligte i.S. des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind im Streitfall die Stadt A und das Hauptzollamt B, da sie Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zur Tabelle angemeldet haben und sich ihre Befriedigungsaussicht verbessern kann, falls die Rechtsverteidigung des Antragstellers erfolgreich ist (s. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, § 116 Rn. 6, m.w.N.). Ihnen ist die Aufbringung der Kosten jedoch nicht zuzumuten, da der Antragsteller ihre Forderungen in vollem Umfang bestritten hat (s. Philippi, a.a.O., § 116 Rn. 7).

4. Dem Antrag, gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO die Rechtsanwältin D beizuordnen, war nicht zu entsprechen. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und kann sich daher in dem Revisionsverfahren selbst vertreten. Die bewilligte PKH umfasst jedoch auch die Gebühren und Auslagen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte (s. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 2. März 2001, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2001, 423; Philippi, a.a.O., § 121 Rn. 1; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2002, § 121 Rz. 7; Wax in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2000, § 116 Rz. 6).

 

Fundstellen

Haufe-Index 838700

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