Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer Beschwerde gegen Verweigerung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages durch das FG mit der Begründung, der Antragsteller habe trotz wiederholter Erinnerung keine Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, insbesondere nicht Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, ist unbegründet, wenn der Antragsteller solche Belege auch im Beschwerdeverfahren nicht einreicht.

 

Normenkette

FGO §§ 132, 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2

 

Tatbestand

Durch Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für seine Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 wegen Fehlens einer Überprüfungsmöglichkeit der Angaben des Antragstellers abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Gewährung von PKH setzt u. a. voraus, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Hierzu muß der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende Belege beifügen (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO). -- Daran fehlt es hier. Trotz wiederholter Erinnerung durch das FG hat der Antragsteller keine Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, insbesondere fehlen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers.

Derartige Belege wurden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Schon deshalb ist die Vorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420876

BFH/NV 1996, 65

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge