Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Einschränkung des Revisionsbegehrens für die Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Bei geringfügiger Einschränkung des Revisionsbegehrens kann nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von einer unterschiedlichen Kostenentscheidung für das Klage- und das Revisionsverfahren abgesehen werden.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die angefochtene Steuerfestsetzung gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für 1981 von 62,10 DM (in der Einspruchsentscheidung) auf ./. 3477,29 DM während des Revisionsverfahrens einverständlich geändert hat. Die Klägerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren und im Revisionsverfahren in der Hauptsache die Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge von 4330,48 DM (für die Lieferung eines PKW) begehrt und die entsprechende Änderung der Steuerfestsetzung auf ./. 4268,38 DM im finanzgerichtlichen Verfahren und (offenbar wegen Nichtberücksichtigung der im Einspruchsverfahren von ursprünglich 104 DM auf 62,10 DM herabgesetzten Umsatzsteuer für 1981) auf ./. 4226,48 DM im Revisionsverfahren beantragt.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ohne daß noch geprüft werden muß, ob auch in sachlicher Hinsicht Erledigung eingetreten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1968 III 142/65, BFHE 94, 302, BStBl II 1969, 167).
Der Senat muß über die Kosten des gesamten Verfahrens entscheiden, weil das Urteil des Finanzgerichts durch die Erledigung der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht einheitlich nach § 138 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Zwar hat die Klägerin ihren mit dem Klagebegehren verfolgten Antrag im Revisionsverfahren - wohl versehentlich - eingeschränkt. Die Einschränkung ist aber so geringfügig (rd. 1 v. H.), daß der Senat davon absieht, wegen der unwesentlichen Streitwertminderung für das Revisionsverfahren gegenüber dem Klageverfahren unterschiedliche Kostenentscheidungen zu treffen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182 m.w.N.).
Die Kosten des Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, somit hat die Klägerin 1/5, das FA 4/5 zu tragen.
Fundstellen