Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Rücknahme einer Revision ohne vorherige Begründung und Antragstellung
Leitsatz (NV)
Wird eine Revision zurückgenommen, für die zuvor weder ein Antrag gestellt war noch eine Begründung eingereicht wurde, so bestimmt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach der durch das mit der Revision angefochtene Urteil eingetretenen Beschwer des Rechtsmittelführers.
Normenkette
GKG § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Erinnerungsführerin hat vor dem FG wegen diverser Steuern 1979 mit dem Antrag geklagt, die näher bezeichneten Steuerbescheide aufzuheben, hilfsweise die KSt 1979 anderweitig festzusetzen. Das FG wies die Klage ab. Die Erinnerungsführerin legte am 24. Mai 1985 Revision ein. Sie nahm die Revision am 22. Juli 1985 zurück, ohne sie zuvor begründet oder einen Antrag gestellt zu haben.
Die Kostenstelle setzte die Kosten für das Verfahren vor dem BFH nach einem Streitwert von 314 209 DM an. Mit ihrer Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, der Streitwert habe nur rd. 60 000 DM betragen, weil es ihr letztlich nur um die Herabsetzung der Körperschaftsteuer 1979 gegangen sei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Nach § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Höhe nach werden sie entsprechend der Tabelle in der Anlage 2 zum GKG berechnet.
Der Beamte der Kostenstelle mußte den Streitwert für das Revisionsverfahren schätzen, da die Erinnerungsführerin im Revisionsverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt hatte. Bei seiner Schätzung hatte der Kostenbeamte § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG zu beachten. Danach bestimmt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach der durch das mit der Revision angefochtene Urteil eingetretenen Beschwer, wenn das Verfahren ohne einen Antrag des Rechtsmittelführers endet. Die durch das finanzgerichtliche Urteil eingetretene Beschwer der Erinnerungsführerin bestand darin, daß deren Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 1979, des Umsatzsteuerbescheides 1979 und des Feststellungsbescheides gemäß § 47 KStG 1977 zum 31. Dezember 1979 abgewiesen wurde. Da in dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1979 die Körperschaftsteuer 1979 auf 253 656 DM und in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1979 die Umsatzsteuer 1979 auf 56 553,72 DM festgesetzt worden waren, ergibt sich schon für diese beiden Bescheide zusammengenommen ein anteiliger Streitwert in Höhe von 310 209 DM. Den anteiligen Streitwert für den Feststellungsbescheid gemäß § 47 KStG 1977 hat der Kostenbeamte in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4 000 DM geschätzt. Diese Schätzung ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Erinnerungsführerin fehlerhaft, weil in dem Feststellungsbescheid das verwendbare Eigenkapital mit ./. 364 639 DM festgestellt wurde und nach dem BFH-Beschluß vom 18. Mai 1983 I R 263/82 (BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602) 10 v. H. dieses Betrages - also: 36 463 DM - den Streitwert bilden. Auf der Grundlage dieses Zahlenmaterials ist der vom Kostenbeamten angesetzte Gesamtstreitwert von 314 209 DM nicht zum Nachteil der Erinnerungsführerin falsch.
Soweit die Erinnerungsführerin erstmalig mit ihrer Erinnerung vom 2. September 1985 den Streitwert für das Revisionsverfahren mit 59 539,43 DM bezifferte, konnte ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden, weil es gerade die Aufgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG ist, dem Kostenschuldner die Möglichkeiten abzuschneiden, durch nachträglich gestellte Anträge die Kosten zu vermindern. § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG soll der Gefahr begegnen, daß ermäßigte Rechtsmittelanträge ausschließlich aus Kostengründen noch nach Beendigung des Revisionsverfahrens gestellt werden.
Auf der Grundlage eines Streitwerts von 314 209 DM hat der Kostenbeamte die Gebühren mit 1 054 DM zutreffend berechnet. Gründe, die eine Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 414889 |
BFH/NV 1987, 319 |