Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Zur ,,Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) gehört auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. April 1983 kauften der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau je zur ideellen Hälfte eine Eigentumswohnung für insgesamt . . . DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte nach der Hälfte dieser Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - 1983) gegen den Kläger (ebenso wie gegen seine Ehefrau) . . . DM Grunderwerbsteuer fest.
Mit dem Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, die Grunderwerbsteuer dürfe nur nach dem Kaufpreisanteil berechnet werden, der auf den unbebauten Grund und Boden entfalle. Bei Abschluß des Kaufvertrages sei das betreffende Gebäude noch nicht hergestellt bzw. fertiggestellt und die Wohnung daher noch nicht benutzbar gewesen.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, welcher das FG nicht abgeholfen hat.
Nach Ansicht des Klägers hat ,,die Frage . . . grundsätzliche Bedeutung, ob auch bei einem Kaufvertrag, bei welchem das Gebäude erst erstellt werden wird, der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen ist, oder nur der Kaufpreis für das Grundstück. Insoweit verweisen (die Prozeßbevollmächtigten des Klägers) auch auf den Vortrag (ihres) Mandanten im vorinstanzlichen Verfahren".
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach der genannten Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt" werden. Es genügt also nicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß vielmehr ausführen, weshalb seines Erachtens diese grundsätzliche Bedeutung vorliegt (vgl. dazu den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dazu gehört insbesondere auch, daß er die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.
Der Vortrag des Klägers entspricht nicht diesen Anforderungen. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden worden. Nach dieser Rechtsprechung ist maßgebend, ob das Grundstück im gegenwärtigen (unbebauten) oder künftigen (bebauten) Zustand zum Gegenstand des Kaufes gemacht wird. Bezieht sich ein Kaufvertrag auf das Grundstück mit dem künftigen, vom Verkäufer noch zu errichtenden Gebäude, so unterliegt auch die Gegenleistung für das Haus der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 9. Juni 1970 II 39/65, BFHE 99, 558, BStBl II 1970, 749; vom 13. April 1983 II R 53/81, BFHE 138, 476, BStBl II 1983, 606, und vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609). Dasselbe gilt für den Erwerb einer vom Grundstücksverkäufer noch herzustellenden Eigentumswohnung (BFH-Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69, BFHE 113, 545, BStBl II 1975, 89, und vom selben Tag II R 119/73, BFHE 113, 480, BStBl II 1975, 91). Will der Käufer dagegen vereinbarungsgemäß das geplante Haus selbst errichten, so bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das unbebaute Grundstück; die Grunderwerbsteuer ist nur von der Gegenleistung für den unbebauten Grund und Boden zu berechnen, sofern dieser Erwerb nicht steuerfrei ist (vgl. das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1959 II 250/57 U, BFHE 70, 542, BStBl III 1960, 202). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß ein Grundstückskäufer zwar ein Haus, zwangsläufig aber nicht eine einzelne Eigentumswohnung selbst errichten kann; denn diese betrifft nur einen ideellen und räumlich nicht abgrenzbaren Teil des Grundstückes, der nicht für sich bebaut werden kann. Eigentumswohnungen können daher durch Grundstückskäufer nur in der Weise errichtet werden, daß die Käufer sich zusammenschließen und das gesamte Haus mit den Eigentumswohnungen errichten (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1976 II R 65/71, BFHE 120, 292, BStBl II 1977, 88, und vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741).
Mit dieser Rechtsprechung des BFH hätte der Kläger sich in der Beschwerdeschrift auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.
Die pauschale Verweisung der Prozeßbevollmächtigten auf den Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kann diesen Mangel nicht heilen. Ob diese Bezugnahme prozessual überhaupt möglich ist, mag offenbleiben. Der Kläger war vor dem FG nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, und es widerspricht dem Sinn und Zweck des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG), wenn ein Prozeßbevollmächtiger nur den Vortrag seines Mandanten übernimmt (vgl. dazu den BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607). Jedenfalls muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ,,in der Beschwerdeschrift" dargelegt werden. Das Revisionsgericht darf nicht darauf angewiesen sein, sich diese Darlegung aus den Akten zusammenzusuchen; die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren waren überdies nicht darauf ausgerichtet, im Sinne der genannten Vorschrift die grundsätzliche Bedeutung darzulegen.
Fundstellen
Haufe-Index 414891 |
BFH/NV 1988, 304 |