Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie von einer nicht nach § 62a FGO vertretungsbefugten Person eingelegt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer zwar PKH beantragt hat, seinem Antrag aber nicht innerhalb der Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat. Die Prozessführung durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person kann auch nicht nachträglich genehmigt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 62a, 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4

 

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 19. Juni 2001, das am 20. Juli 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1999 und 2000 abgewiesen. Für die Durchführung des Klageverfahrens stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In seinem Schreiben vom 28. Februar 2001 an das FG findet sich der Vermerk "PKH-Erklärung liegt bei". Der Antrag wurde vom FG abschlägig beschieden.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2001, das am 6. August 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht beantragt, ohne eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Kläger befand sich in dem Zeitraum, in dem er den Schriftwechsel mit dem FG/BFH führte, im Landeskrankenhaus X in Z. Ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit leidet der Kläger an einer ausgeprägten querulatorisch gefärbten paranoiden Störung, die unter das strafrechtliche Merkmal der "krankhaften seelischen Störung" zu subsumieren sei und eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, jedoch keine Denkstörung, zur Folge habe. Diagnostisch handele es sich um eine anhaltende wahnhafte Störung. Nach Einschätzung der das Strafverfahren durchführenden Kammer des Landgerichts Y sei der Kläger sehr wohl in der Lage gewesen, den Gang des Strafverfahrens zu verfolgen und sich situationsgerecht zu verhalten. Er steht nach Auskunft des Amtsgerichts Y vom 21. Februar 2001 nicht unter Betreuung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte ―ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden― durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden. Da nicht ersichtlich ist, dass er selbst zu den genannten vertretungsberechtigten Personen gehört, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mithin nicht wirksam eingelegt worden.

Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage III S 9/01 ausgeführt hat, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 20. Juli 2001 in Lauf gesetzten einmonatigen Beschwerdefrist nicht gegeben; denn der Kläger hat keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Gewährung von PKH innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Auch eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung des Klägers durch eine zur Vertretung vor dem BFH befugte Person wäre ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI674526

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge