Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters

 

Leitsatz (NV)

1. Erlässt das FG durch den Berichterstatter oder den Vorsitzenden einen Gerichtsbescheid, ist dagegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

2. § 181 Abs. 5 AO 1977 ist auch dann anwendbar, wenn der noch ausstehende Ablauf der Festsetzungsfrist beim Folgebescheid darauf beruht, dass gegen diesen ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist (§ 171 Abs. 3a AO 1977).

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 2 S. 2, Abs. 4, § 115 Abs. 1; AO 1977 § 171 Abs. 3a, § 181 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 02.08.2004; Aktenzeichen 11 K 2412/04 BG)

 

Tatbestand

I. Der Senat würdigt die unter den Aktenzeichen II B 116/04 (Beschwerde vom 27. August 2004) und II B 127/04 (Beschwerde vom 30. September 2004) jeweils gegen den Gerichtsbescheid vom 2. August 2004 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden als einheitliches Rechtsmittel. Zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und zur Vermeidung des Entstehens weiterer Kosten sind die beiden Telefax-Schreiben des Klägers, die am 30. September 2004 um 12.21 Uhr bzw. 12.35 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen sind und mit denen einerseits die Rücknahme der Beschwerde vom 27. August 2004 und andererseits die Erhebung einer neuen Nichtzulassungsbeschwerde erklärt worden sind, dahin gehend auszulegen, dass der Kläger das bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren fortführen will. Denn am 30. September 2004 wäre die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die am 5. August 2004 zugestellte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht mehr fristwahrend möglich gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht statthaft, weil gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters nur der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (§ 79a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. November 1993 II R 77/93, BFHE 172, 319, BStBl II 1994, 118). Darauf hatte das FG in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend hingewiesen.

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 FGO nicht begründet worden ist. Der Schriftsatz vom 18. November 2004 kann nicht als Beschwerdebegründung angesehen werden, weil darin keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht worden ist, sondern ausschließlich Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beim FG erörtert worden sind.

Zur Herstellung von Rechtsfrieden weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des FG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Denn der Senat hat bereits im Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04 (BFH/NV 2006, 228, unter II. a), das in einem Verfahren zwischen dem Kläger und dem für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt ergangen ist, die Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Fall bejaht, dass der Nichteintritt der Festsetzungsverjährung beim Folgebescheid auf der Einlegung eines Rechtsbehelfs (§ 171 Abs. 3a AO 1977) beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1489354

BFH/NV 2006, 908

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