Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfahrensrevision wegen fehlender Begründung der Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die zulassungsfreie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Kostenentscheidung des FG nicht ausreichend begründet sei.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1990 als Orchestermusikerin engagiert. In dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 6. April 1992 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die als außergewöhnliche Belastung angesetzten Kinderbetreuungskosten nur zum Teil. Vor Abschluß des Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. November 1992 Klage. Während des Klageverfahrens erließ das FA eine Einspruchsentscheidung (am 7. Dezember 1992) sowie zwei Änderungsbescheide (am 17. Februar 1993 und 20. August 1993), mit denen jeweils weitere Aufwendungen zum Abzug zugelassen wurden. Die Klägerin machte die Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens.

Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Entscheidung aus, die Klage sei zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage i. S. des § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben gewesen seien. Denn auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei die Klage mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 44 Anm. 27 m. w. N.). Hinsichtlich der streitig gebliebenen Punkte wies das FG die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens erlegte es überwiegend der Klägerin auf. Zur Begründung der Kostenentscheidung führte es u. a. aus: Soweit dem Klagebegehren durch die Einspruchsentscheidung abgeholfen worden sei, seien die Kosten nicht dem FA an zulasten, weil es die Erledigung des Einspruchs nicht ohne zureichenden Grund verzögert habe und ein ausreichender Nachweis der zuerkannten Kinderbetreuungskosten erst im Laufe des Einspruchsverfahrens erbracht worden sei.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers sowie die vorliegende Revision eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor:

Die Revision sei zulässig, weil die Kostenentscheidung des FG nicht mit Gründen versehen sei und § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO verletzt werde.

Das FG habe entgegen dem Wortlaut des § 46 FGO ausdrücklich offengelassen, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Zulässigkeitsvoraussetzungen der erhobenen Untätigkeitsklage gegeben waren. Gleichwohl habe das FG seine Kostenentscheidung auf die Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage abgestellt, indem es ausgeführt habe, daß die Erledigung des Einspruchs nicht ohne zureichenden Grund verzögert worden sei. Eine Begründung dafür, warum kein zureichender Grund vorgelegen haben solle, werde nicht gegeben. Damit verletze das FG § 105 FGO. Das Urteil gebe den Beteiligten und der Rechtsmittelinstanz keine ausreichende Grundlage für die Überprüfung der Entscheidung. Bei der Kostenentscheidung liege auch ein entscheidungs erheblicher Begründungsmangel vor. Die Feststellung des FG, wonach die Klägerin die maßgebenden Unterlagen und Erläuterungen nicht rechtzeitig bis zur Einlegung der Untätigkeitsklage vorgelegt habe, verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Denn die in der nachträglichen Einspruchsentscheidung anerkannten Kinderbetreuungskosten seien bereits im Einspruchsverfahren nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Als weitere Werbungskosten seien noch die Abschreibungen für einen Sekretär, Fahrtkosten zur Arbeitsmittel beschaffung, Aufwendungen für ein Metronom sowie eine Kontoführungspauschale zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 20. August 1993 dahingehend zu ändern, daß zusätzliche Werbungskosten von 437 DM anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unzu lässig zu verwerfen. Es führt aus, die an geblich fehlende Begründung sei für die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausschlaggebend. Die Rüge, daß die Kostenentscheidung nicht begründet sei, könne nicht auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

a) Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2236) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Ohne Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen.

Die Klägerin stützt zwar ihre Revision auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Sie macht jedoch nur geltend, daß die Kostenentscheidung des FG-Urteils nicht (ausreichend) mit Gründen versehen sei. Eine solche Rüge ist im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht statthaft. Denn als Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine solche zu verstehen, die das sachliche Begehren des Klägers und die damit zusammenhängenden selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel berührt; die Kostenentscheidung, die gemäß § 145 FGO nicht isoliert anfechtbar ist, fällt nicht darunter. Der gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu rügende wesentliche Mangel des Verfahrens muß sich deshalb auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 1986 VI R 58/86, BFH/NV 1987, 175, und vom 12. Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 116 FGO Tz. 20).

b) Der Revisionsantrag, unter Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids weitere Werbungskosten zu berücksichtigen, ist auch deshalb unzulässig, weil dann, wenn die Revision -- wie im Streitfall -- ausschließlich auf einen Verfahrensmangel gestützt wird, der BFH grundsätzlich nur über den ausdrücklich geltend gemachten Verfahrensmangel entscheiden darf (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420597

BFH/NV 1995, 813

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