Entscheidungsstichwort (Thema)
Übersehen einer Rechtsfrage; Adressierung von Feststellungsbescheiden; Zugang einer Postsendung; Vertretungszwang
Leitsatz (NV)
1. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn das FG eine Rechtsfrage nicht entschieden, sondern übersehen hat.
2. Dem zu einer GdbR ergangenen BFH- Urteil vom 28. März 1979 I R 219/78 (BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718) läßt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, wonach die Bezeichnung einer ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter stets unzureichend sei, und zwar auch dann, wenn für den einzelnen Gesellschafter eindeutig ist, daß der Bescheid an ihn als Gesellschafter gerichtet ist, und lediglich zur Bezeichnung der übrigen Gesellschafter, denen ebenfalls keine Einkünfte zugerechnet werden, der im Rechtsverkehr verwendete Name benutzt wird.
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob ein negativer Feststellungsbescheid, der nicht sämtliche Feststellungsbeteiligte einzeln namentlich bezeichnet, inhaltlich unbestimmt und damit in vollem Umfang nichtig ist, wird nicht hinreichend dargelegt, wenn eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorhandenen BFH-Rechtsprechung unterbleibt.
4. Zugegangen i. S. des §122 Abs. 2 AO 1977 ist eine Postsendung bereits dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, daß er (unter Ausschluß unbefugter Dritter) von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann. Allein ein abweichender Eingangsvermerk begründet noch keinen Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums.
5. Sinn und Zweck des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG) erfordern eine eigenverantwortliche Prüfung des Prozeßstoffs durch den postulationsfähigen Vertreter auch dann, wenn auf Ausführungen eines anderen -- nicht mit der Prozeßvertretung dieses Beteiligten betrauten -- Angehörigen der in dieser Norm bezeichneten Berufsgruppen verwiesen wird.
Normenkette
AO 1977 § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 2, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 179 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; FGO §§ 96, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) zu 1 ist unbegründet. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2 bis 4 sind unzulässig.
1. Die vom Beschwerdeführer zu 1 auf Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a) Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 1993 I R 61/91 (BFHE 170, 257, BStBl II 1993, 459) hat der Beschwerdeführer zu 1 nicht hinreichend dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dem angeführten abstrakten Rechtssatz der BFH- Entscheidung wird kein abweichender abstrakter Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) gegenübergestellt. Die Beschwerdebegründung bezieht sich vielmehr (allein) auf den konkreten Streitfall und rügt, das FG habe §176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht angewandt, obwohl es sich auf die durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) geänderte Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht stütze. Im übrigen läßt sich der Vorentscheidung auch kein von der bezeichneten Divergenzentscheidung abweichender abstrakter Rechtssatz entnehmen. Ein solcher kann sich zwar aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen des FG ergeben; jedenfalls muß das FG die Rechtsfrage aber entschieden und darf sie nicht übersehen haben (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1997 IX B 193/95, neutralisierter Abdruck beigefügt). Die Frage, ob §176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 der Aufhebung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1980 und 1984 entgegenstehen könnte, wird in der Vorentscheidung nicht im einzelnen geprüft. Vielmehr erwähnt diese §176 FGO lediglich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer "rückwirkenden" verschärfenden Rechtsprechung. Hinsichtlich der Feststellung für 1984 bestand für das FG auch kein Grund, auf §176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 näher einzugehen, weil der erstmalige Feststellungsbescheid am 28. Juli 1986 und damit nach der vom Beschwerdeführer zu 1 angenommenen Rechtsprechungsänderung ergangen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 1994 IX R 63/92, BFH/NV 1995, 388, m. w. N.). Bezüglich des Streitjahres 1980 mag zwar davon auszugehen sein, daß das FG Anlaß zu einer Prüfung dieser Vorschrift hatte. Es hat aber nicht -- auch nicht konkludent -- in den Urteilsgründen einen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1 eine Abweichung von den Urteilen des BFH vom 21. Juli 1988 IX R 169/83 (BFHE 154, 101, BStBl II 1988, 1003) und vom 28. März 1979 I R 219/78 (BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718) rügt, hat er eine Divergenz zwar bezeichnet. Entgegen seiner Ansicht liegt den BFH-Entscheidungen jedoch kein tragender abstrakter Rechtssatz zugrunde, wonach (auch) negative Feststellungsbescheide stets inhaltlich unbestimmt und damit nichtig sind, wenn sich die einzelnen Adressaten -- sinngemäß: alle Gesellschafter -- nicht namentlich aus dem Bescheid selbst oder aus diesem beigefügten Anlagen ergeben.
aa) Das Senatsurteil in BFHE 154, 101, BStBl II 1988, 1003 betraf einen positiven Feststellungsbescheid, in dem die Gesellschafter zwar nicht im Anschriftenfeld, aber in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zur einheitlichen und gesonderten Feststellung benannt waren. Der Senat hat dies als "ausreichend" angesehen. Die Frage, ob die Angabe der Adressaten in dieser Form stets notwendig ist, bedurfte dort keiner Entscheidung.
bb) Eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718 liegt ebenfalls nicht vor.
Eine Divergenz setzt u. a. voraus, daß den Entscheidungen des BFH und des FG ein gleicher, vergleichbarer oder gleichartiger Sachverhalt zugrunde liegt (BFH-Beschluß vom 19. Mai 1995 III B 60/92, BFH/NV 1996, 74) und die angeführte Divergenzentscheidung nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. In der (angeblichen) Divergenzentscheidung hat der BFH erstmalige Bescheide über eine positive gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als nichtig angesehen, die das Finanzamt (FA) an eine "W-GdbR" zu Händen einer namentlich genannten Gesellschafterin adressiert hatte. Zur Begründung verwies der I. Senat des BFH u. a. auf den fehlenden Namen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). In einer späteren Entscheidung hat er die Bezeichnung einer ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft als Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der die Gewerbesteuer schuldenden Gesellschafter genügen lassen (Urteil vom 22. Juni 1983 I R 55/80, BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63). Der zu einer GdbR ergangenen Divergenzentscheidung läßt sich deshalb kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, wonach die Bezeichnung einer ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter stets unzureichend sei, und zwar auch dann, wenn -- wie im vorliegenden Streitfall -- für den einzelnen Gesellschafter eindeutig ist, daß der Bescheid an ihn als Gesellschafter gerichtet ist, und lediglich zur Bezeichnung der übrigen Gesellschafter, denen ebenfalls keine Einkünfte zugerechnet werden, der im Rechtsverkehr verwendete Name benutzt wird.
c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Beschwerdeführer zu 1 nicht schlüssig dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
In der Beschwerdeschrift wird die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, ob ein negativer Feststellungsbescheid inhaltlich unbestimmt und damit in vollem Umfang nichtig ist, wenn er nicht sämtliche Feststellungsbeteiligte einzeln namentlich bezeichnet, nicht hinreichend begründet. Nach den BFH-Urteilen vom 7. April 1987 VIII R 259/84 (BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766), vom 12. Mai 1993 XI R 66/92 (BFHE 171, 404, BStBl II 1994, 5) und vom 16. März 1993 XI R 42/90 (BFH/NV 1994, 75) ist ein Feststellungsbescheid, der (irrtümlich) nicht an alle Adressaten gerichtet ist, nicht insgesamt nichtig und unwirksam, sondern entfaltet gegenüber denjenigen, an die der Bescheid gerichtet ist, Wirksamkeit (vgl. zwischenzeitlich auch BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331). Vorliegend ist in den einzelnen Ausfertigungen der angefochtenen Feststellungsbescheide -- anders als in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (FA) für nichtig erklärten ersten an die A- KG bekanntgegebenen Ausfertigung -- zumindest jeweils ein Gesellschafter namentlich (und nicht nur mittelbar über die Bezeichnung der A-KG) benannt worden.
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2 und 4 sind mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig (§115 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Die Beschwerdeschrift rügt eine Abweichung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vom BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94 (BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41) nicht schlüssig. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer zu 2 und 4 betrifft die Divergenzentscheidung die Anforderungen an den Nachweis einer Bekanntgabe, wenn der Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen (möglicherweise) nicht zugegangen ist. Nicht vergleichbar ist damit der vorliegende Sachverhalt, in dem (nur) der Zeitpunkt des Zugangs streitig ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. September 1989 II R 233/85, BFHE 158, 297, BStBl II 1990, 108; Güroff in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §122 AO Rz. 36 ff.).
b) Einen Verfahrensmangel (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) haben die Beschwerdeführer zu 2 und 4 nicht hinreichend bezeichnet. Dies gilt selbst dann, wenn eine fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen -- hier der Wahrung der Klagefrist (§47 FGO) -- grundsätzlich als Verfahrensfehler und nicht als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen wäre (vgl. dazu Beermann, a.a.O., §115 FGO Rz. 122, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 25 a, jeweils m. w. N.). Die Beschwerdeführer zu 2 und 4 haben keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellung des FG erhoben, wonach die Einspruchsentscheidung am 27. Mai 1993 zur Post gegeben worden ist. Auch begründet allein ein abweichender Eingangsvermerk noch keinen Zweifel am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums (Senatsurteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828). Im Streitfall kommt hinzu, daß das Schriftstück an dem notierten Datum (Feiertag) nicht eingegangen sein kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zu 2 und zu 4 ist eine Postsendung i. S. des §122 Abs. 2 AO 1977 bereits dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, daß er (unter Ausschluß unbefugter Dritter) von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften übermittelt worden ist (BFH-Urteil vom 29. März 1990 V R 19/85, BFH/NV 1992, 783). Die für Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis (§5 des Verwaltungszustellungsgesetzes) geltenden Grundsätze sind vorliegend nicht anwendbar; das FA hat die Einspruchsentscheidung nicht zugestellt, sondern mittels einfachen Briefs bekanntgegeben.
c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) haben die Beschwerdeführer zu 2 und 4 nicht dargelegt. Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.
3. Der Beschwerdeführer zu 3 hat einen Zulassungsgrund i. S. des §115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend bezeichnet (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Seine Rüge, die Vorentscheidung berücksichtige seine schriftliche Klagebegründung nicht und verletze damit -- sinngemäß -- §96 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712), ist nicht schlüssig. Bereits dem in der Beschwerdeschrift angeführten Zitat aus der Urteilsbegründung des FG ist zu entnehmen, daß dieses die vom Beschwerdeführer zu 3 behaupteten Versuche, seinen Kommanditanteil bereits vor dem 30. Juni 1985 zu übertragen, zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat. Im Kern wendet sich der Beschwerdeführer zu 3 gegen die alle Gesellschafter betreffende Sachverhaltswürdigung des FG, wonach sich ausgehend vom Zeitpunkt der Investitionsentscheidung aufgrund der vereinbarten Verkaufsoptionen keine Einkünfteerzielungsabsicht feststellen lasse. Eine fehlerhafte Würdigung von Tatsachen stellt jedoch -- selbst wenn sie vorliegen sollte -- keinen Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, sondern einen Verstoß gegen das materielle Recht (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).
Die hilfsweise pauschale Bezugnahme des Beschwerdeführers zu 3 auf das Vorbringen anderer Beschwerdeführer ist unbeachtlich. Sinn und Zweck des Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --) erfordern es, daß der postulationsfähige Vertreter selbst und eigenverantwortlich den Prozeßstoff überprüft. Dies gilt auch dann, wenn auf Ausführungen eines anderen -- nicht mit der Prozeßvertretung dieses Beteiligten betrauten -- Angehörigen der in dieser Norm bezeichneten Berufsgruppen verwiesen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1985 IX R 80/84, BFH/NV 1987, 305; vom 14. August 1997 III R 35/96, nicht veröffentlicht). Der Bezugnahme des Beschwerdeführers zu 3 läßt sich bereits nicht entnehmen, ob er den Inhalt der anderen Beschwerdeschriften überhaupt kannte.
Der pauschale Hinweis auf die gestellten Beweisanträge genügt nicht zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., §120 Anm. 40).
Die vom Beschwerdeführer zu 3 beantragte Trennung der Verfahren (§73 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694) war danach weder zweckmäßig noch geboten.
4. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 67568 |
BFH/NV 1998, 1064 |