Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Finanzprozeß
Leitsatz (NV)
Hat der Bundesfinanzhof eine Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, ist dagegen keine Gegenvorstellung mit dem Ziel statthaft, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern der Partei aufzuerlegen.
Normenkette
GKG § 25
Tatbestand
Der Rechtsbehelfsführer, ein Rechtsanwalt, hatte namens der Eheleute Sch. wegen Einkommensteuer 1979 und 1980 jeweils Revision eingelegt. Er wurde mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. April 1985 aufgefordert, für die Verfahren vor dem BFH Prozeßvollmachten vorzulegen.
Der Rechtsbehelfsführer legte die Prozeßvollmachten nicht vor, begründete auch die Revisionen nicht, sondern zeigte an, daß er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat mit Beschluß vom 31. Juli 1985 die Sachen I R 56/85 und I R 57/85 verbunden und die Revisionen wegen Nichtvorlage der Prozeßvollmachten als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Rechtsbehelfsführer auferlegt.
Dieser beantragte am 20. Dezember 1985, die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 31. Juli 1985 abzuändern. Er reichte die Prozeßvollmachten nach und wandte sich gegen die Überbürdung der Kosten auf ihn. Zur Begründung machte er geltend, der BFH habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil er ihn nicht darauf hingewiesen habe, daß er im Falle der Nichtvorlage der Prozeßvollmachten die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen habe.
Auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 13. Januar 1986, gegen die Revision sei kein Rechtsmittel mehr vorgesehen, hielt der Rechtsbehelfsführer - nachdem ihm inzwischen die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH zugegangen war - an seinem bisherigen Begehren fest und vertrat die Auffassung, dieses könne im Wege der ,,Gegendarstellung" Erfolg haben. In diesem Sinne sei sein Antrag zu verstehen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft.
1. Der Rechtsbehelfsführer bezeichnet seinen Rechtsbehelf als ,,Gegendarstellung". Damit meint er - wie sich aus seiner Bezugnahme auf die Erläuterungen von Markl (Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Anm. 26 zu § 25) ergibt - eine Gegenvorstellung. ,,Dieses Wort hat im juristischen Sprachgebrauch einen fest umrissenen Sinn. Man versteht darunter eine Eingabe, durch die ein Gericht veranlaßt werden soll, eine von ihm erlassene Entscheidung abzuändern" (BGH-Beschluß vom 17. März 1982 IV a ZB 5/82, - VersR - 1982, 598). Wie der BGH in dieser Entscheidung ausführt, muß von einem Rechtsanwalt angenommen werden, daß ihm die begriffliche Bedeutung einer Gegenvorstellung bekannt ist. Es besteht daher für den erkennenden Senat keine Veranlassung, das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers als ein Rechtsmittel - etwa eine Erinnerung nach § 5 i.V.m. § 8 GKG - zu werten.
2. Dem Gesetz ist ein besonderer Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich unbekannt. Dennoch ist er nicht schlechthin unstatthaft (Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1976 18 W 142/76, - MDR - 1977, 235). Die Gegenvorstellung hat aber nur für solche Fälle Bedeutung, in denen das Gericht zur Änderung einer einmal getroffenen Entscheidung rechtlich imstande ist. So ist die von Markl (a.a.O., § 25 RdNr. 26) und von Hartmann (Kostengesetze, 21. Aufl., § 25 GKG Anm. 5) vertretene Ansicht, eine Gegenvorstellung sei zulässig, nur im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 25 GKG zu verstehen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG kann eine Wertfestsetzung (Festsetzung des Streitwerts, vgl. §§ 23 ff. GKG) von dem Gericht, das sie getroffen hat, innerhalb eines bestimmten Zeitraums von Amts wegen geändert werden. Nur insoweit - nämlich als Anregung für das Gericht, die Wertfestsetzung zu ändern - kann die Gegenvorstellung statthaft sein. Sie kann jedoch nicht zu dem vom Rechtsbehelfsführer gewünschten Ergebnis führen, die in dem die Revision verwerfenden Beschluß getroffene Kostenentscheidung des Senats zugunsten des Rechtsbehelfsführers abzuändern. Beschlüsse, durch die eine Revision gemäß § 126 Abs. 1 der FGO als unzulässig verworfen werden, erwachsen in Rechtskraft (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615). Die Rechtskraft bindet nicht nur die beteiligten Parteien (§ 110 FGO), sondern auch das Gericht (vgl. Baumgärtl, MDR 1968, 970, 971).
Fundstellen
Haufe-Index 414481 |
BFH/NV 1986, 483 |