Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB
Leitsatz (NV)
Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Wiederaufnahmeverfahren.
Normenkette
FGO §§ 115, 134; ZPO § 580 Nr. 7b, §§ 580, 582
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).
2. Nicht zu berücksichtigen ist zudem die Beschwerdebegründung, soweit sie das Gericht erst nach Ablauf der Monatsfrist (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO; hier: 14. August 1997) erreichte und sich nicht auf Ergänzungen oder Erläuterungen beschränkt (dazu Gräber, a. a. O., §115 Rz. 55 und 69, m. w. N.).
3. Unabhängig davon ist dem Beschwerdevorbringen im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:
-- Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lassen offen, zu welcher der (zuvor in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils) "angesprochenen Fragen" genau eine Entscheidung des BFH nicht vorliegt. Abgesehen davon, daß mit der Behauptung der letztgenannten Art der Darlegungspflicht nicht genügt wird (Gräber, a. a. O., §115 Rz. 62, m. w. N.), ist die Frage, "inwieweit ein Irrtum über die Erheblichkeit einer bereits vorliegenden Urkunde ... jedenfalls dann entschuldbar" sei, wenn auf die "Institution des Notars" bzw. auf die "gesetzliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Grundbuch vertraut wird", nicht klärungsbedürftig. Denn das Beschwerdevorbringen formuliert insoweit nur einen besonderen Anwendungsfall der grundsätzlich geklärten Rechtsfrage, daß es für den Lauf der Frist nach §586 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf die Kenntnis der die Wiederaufnahme begründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Einordnung (als Wiederaufnahmegrund) ankommt (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290; Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, §586 Rz. 9, jeweils m. w. N.). Unklar ist insoweit außerdem die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit, Gräber, a. a. O., Rz. 10, 62 und 59), nachdem das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt hat, daß diese Tatsachen den Klägern spätestens mit Zustellung des Urteils zum Vorprozeß (am 3. November 1992) bekannt waren und nicht ersichtlich ist, warum die Wiederaufnahmeklage erst am 5. Oktober 1993 erhoben wurde.
-- Letztlich nichts anderes gilt für die weitere von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "ob und ggf. inwieweit ... ganz fernliegende(n) Umstände(n) und Verdachtsmomente(n), die im Nachhinein von rechtlicher Bedeutung sein könnten, nachgegangen werden muß ... ". Auch insoweit ist weder Klärungsbedürftigkeit noch Klärungsfähigkeit erkennbar. Insbesondere hat das FG seine Überzeugung, daß hinsichtlich der Eintragungsbewilligung vom 3. Oktober 1979 ein Restitutionsgrund i. S. des §580 Nr. 7 b ZPO an §582 scheitere, auf eine Gesamtwürdigung gestützt, vor allem darauf, daß das Ergebnis dieser Eintragungsbewilligung Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses gewesen und überhaupt unklar geblieben ist, warum die Kläger sich die nun vorgelegte Urkunde erst Ende Oktober 1993 beschafften. Den Ausführungen zur evtl. Inanspruchnahme rechtskundiger Beratung kommt also keine tragende Bedeutung zu. Im übrigen tragen die Kläger die Beweislast dafür, daß sie den geltend gemachten Restitutionsgrund ohne Verschulden nicht schon im Vorprozeß geltend machen konnten (Zöller, a. a. O., §582 Rz. 3).
-- Die Berufung auf Verfahrensfehler (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schließlich ist mangels substantiierten Vorbringens nicht schlüssig (näher dazu Gräber, a. a. O., §115 Rz. 33, 65 und §120 Rz. 37 ff., m. w. N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 302945 |
BFH/NV 1998, 1496 |