Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
Leitsatz (NV)
Allein mit der Behauptung bereits vorhandener Einkommens- und Vermögenslosigkeit ist nicht glaubhaft gemacht, daß die für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen wesentlichen Nachteile eintreten könnten, falls das FA einzelne, konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergreift.
Normenkette
AO 1977 §§ 256, 258; FGO § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht (FG), mit der dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aufgegeben werden soll, die Vollstreckungsmaßnahmen des FA - Pfändungs- und Sicherungsverfügung hinsichtlich einer Bürgschaft der Sparkasse, Sperrung eines gemeinschaftlichen Postgirokontos - aufzuheben und die Vollstreckung und Einziehung der Umsatzsteuer ... zuzüglich Zinsen ... bis zur endgültigen Entscheidung über den Erlaßantrag ... zu unterlassen. Nach Auffassung des Antragstellers beruhen die Forderungen des FA auf rechtswidrigen, weil von falschen Sachverhalten ausgehenden Verwaltungsakten; der tatsächliche, dem FA bekannte, von ihm im Gerichtsverfahren aber nicht vorgetragene Sachverhalt gebiete bereits nach allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann keinen Erfolg haben.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinen Ausführungen vor dem FG und im Beschwerdeverfahren überhaupt einen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Zweifel ergeben sich - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - schon daraus, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen mit über ... DM verschuldet und vermögens- und einkommenslos ist. Dies sind Umstände, die, liegen sie vor, zu einer dauerhaften Einstellung der Zwangsvollstreckung Anlaß geben und deshalb bei der Anwendung des im Streitfall als Anordnungsanspruch allein in Betracht kommenden § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht berücksichtigt werden können, weil nach dieser Vorschrift eine Unterbindung der Vollstreckung nur einstweilen vorgesehen ist.
Jedenfalls aber hat der Antragsteller den gemäß § 114 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ebenfalls erforderlichen Anordnungsgrund nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn die Tatsachen, die für die Entscheidung hierüber erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für ihre Glaubhaftmachung erforderlichen Maße nachgewiesen (vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1990 VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758 m.w.N.).
Die Ausführungen des Antragstellers vor dem FG und im Beschwerdeverfahren lassen nicht erkennen, daß über seine nach seinem eigenen Vorbringen bereits vorhandene Einkommens- und Vermögenslosigkeit hinausgehende Nachteile eintreten könnten, wenn das FA die Vollstreckungsmaßnahmen bei der Sparkasse und bei einem Postgiroamt ergreift. Der Antragsteller verkennt im übrigen - worauf ihn auch das FG bereits hingewiesen hat -, daß Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 256 AO 1977).
Fundstellen
Haufe-Index 419348 |
BFH/NV 1994, 560 |