Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA bei Übernahme der Kosten für die Ausbildungdes Sohnes des Gesellschafters durch eine GmbH
Leitsatz (NV)
Es steht im freien Entscheidungsermessen der FG, ob sie die Abweisung einer Klage auf das Fehlen einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung oder aber an Hand eines Fremdvergleichs stützen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Sie ist auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt. Ihre Begründung enthält jedoch nur teilweise die schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Beschwerde unzulässig. Soweit ein Revisionsgrund schlüssig dargelegt wird, greift derselbe nicht durch. Entsprechend ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
A. Divergenz
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt sinngemäß die Abweichung der Vorentscheidung von dem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1994 I R 43/94 (BFH/NV 1995, 548). Zu diesem Urteil ist folgendes anzumerken: Der BFH prüft in ständiger Rechtsprechung die Veranlassung von Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter sowohl an Hand einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1993 I R 51/92, BFHE 171, 58, BStBl II 1993, 635 m. w. N.). als auch an Hand eines Fremdvergleichs (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347). Zwischen den beiden Prüfungsansätzen besteht untereinander kein vorrangiges oder nachrangiges Verhältnis, weshalb es im freien Entscheidungsermessen der Finanzgerichte (FG) steht, ob sie die Abweisung einer Klage auf den einen oder den anderen Gesichtspunkt stützen. Hiervon geht auch das BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 548 aus. Das FG hat deshalb die Vorentscheidung zulässigerweise auf den Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als einen Unterfall des Fremdvergleichs gestützt, weil es davon ausgegangen ist, daß das Verhalten der Klägerin diesem Maßstab nicht entsprach. Insoweit ist es nicht von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 548 abgewichen.
2. Die Klägerin rügt mit der Beschwerdebegründung, daß das FG den Gesellschafter-Geschäftsführer A als Alleingesellschafter bezeichnet habe. Tatsächlich sei er nur Mehrheitsgesellschafter gewesen. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i. S. des § 115 Abs. 2 FGO. Es ist für die Vorentscheidung insoweit entscheidungsunerheblich, als A -- so oder so -- beherrschender Gesellschafter der Klägerin war.
3. Die Klägerin rügt mit der Beschwerdebegründung, daß das FG "die Relevanz der fraglichen Vereinbarung für den Zusatzarbeitsvertrag als ganzes im allgemeinen und für die Leistung der Klägerin an B im besonderen" nicht geprüft habe. Eine entsprechende Prüfung hätte das FG jedoch allenfalls dann vornehmen können, wenn es seine Entscheidung auf das Fehlen einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich auch durchgeführten Vereinbarung gestützt hätte. Es hat jedoch die Vorentscheidung zulässigerweise auf den Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gestützt. Damit kann die von der Klägerin behauptete Divergenz nicht durchgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin sinngemäß die Abweichung der Vorentscheidung von den BFH- Urteilen vom 24. Januar 1990 I R 157/86 (BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645) und vom 4. Dezember 1991 I R 63/90 (BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362) rügt.
B. Verfahrensfehler
1. Die Klägerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung, das FG sei ihrer Behauptung nicht weiter nachgegangen, daß B seine Arbeitskraft ihr in seiner studienfreien Zeit zur Verfügung gestellt habe. Sie habe insoweit Zeugenbeweise angeboten, die das FG nicht erhoben habe. Dieses Vorbringen enthält keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb ihr jetziges Vorbringen für die Entscheidung des FG -- ausgehend von dessen Rechtsauffassung im übrigen -- von Bedeutung war. Es betrifft die Existenz einer durchgeführten Vereinbarung. Das FG hat jedoch die Vorentscheidung an dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ausgerichtet.
2. Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung rügt, das FG hätte mit Hilfe eines externen und internen Betriebsvergleichs prüfen müssen, ob die Leistungen an B eine mittelbare Zuwendung an A verdeckten, ist nicht dargelegt, welche konkreten Beweiserhebungen das FG unterlassen hat und weshalb sie sich ihm -- auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im übrigen -- hätten aufdrängen müssen. Die Rüge richtet sich deshalb nur gegen die Urteilsbegründung als solche. Insoweit zielt sie jedoch allenfalls auf einen Begründungsmangel und nicht auf einen Verfahrensfehler. Vorsorglich wird die Klägerin auf das Senatsurteil in BFH/NV 1995, 548 verwiesen. Dort ist unter II. 3. c ausdrücklich ausgeführt, daß die Veranlassung der Zahlungen der Klägerin an B durch das Gesellschaftsverhältnis zu A auch aus Umständen ab geleitet werden kann, die außerhalb eines externen oder internen Betriebsvergleichs liegen. Das FG war an die Entscheidungsgründe gemäß § 126 Abs. 5 FGO gebunden.
Der Senat sieht in analoger Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) von einer weitergehenden Begründung ab.
Fundstellen
Haufe-Index 421210 |
BFH/NV 1996, 510 |